Beschreibung der Publikation

Regelungen zur Abgabe von Holzschutzmitteln gemäß ChemBiozidDV



Artikel-Nr.: 310-IS-D-2024

Informationsschrift | 1. aktualisierte Ausgabe, Dezember 2024

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Die „Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012“ (Biozidrechts-Durchführungsverordnung – ChemBiozidDV) vom 18.08.2021 regelt in Deutschland die Meldung von Biozid-Produkten (BP) und löst die bis dahin geltende Biozid-Meldeverordnung ab. Die Verordnung legt aber auch erstmalig Pflichten für die Abgabe von Biozid-Produkten fest.


Die vorliegende Informationsschrift erläutert die wesentlichen Regelungen, die bei einer Abgabe von Biozid-Produk-ten der Produktart 8 (Holzschutzmittel) beachtet werden müssen. Von der ChemBiozidDV werden sowohl zugelassene Biozid-Produkte erfasst als auch andere, in Deutschland verkehrsfähige Biozid-Produkte (gemeldete BP). Die Abgabe „behandelter Waren“ gemäß Biozidprodukteverordnung (Verordnung (EU) 528/2012) wird durch die ChemBiozidDV nicht geregelt. 


Die vorliegende Informationsschrift soll Personen, welche Holzschutzmittel abgeben möchten, eine Übersicht zu ihren Verpflichtungen nach ChemBiozidDV geben und den schwer lesbaren Rechtstext in eine nachvollziehbare und verständ-lichere Form bringen. Sie stellt jedoch keine verbindliche Rechtsauslegung dar.


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