Stellungnahme zum niederländischen Vorschlag für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von synthetischer amorpher Kieselsäure (SAS)
Einsatz von SAS in bauchemischen Produkten
SAS wird in vielen bauchemischen Produkten, wie beispielsweise flüssigen Reaktionsharzprodukten, Werktrockenmörteln, flüssigen Bauwerksabdichtungen und transparenten Silikonharz-Dichtstoffen, eingesetzt. Mit Hilfe von SAS wird z.B. die Rheologie flüssiger Produkte zielgerichtet eingestellt und es wird als Rieselhilfe in pulverförmigen Produkten verwendet. Der Einsatz von SAS ist somit wesentlich für die technischen Eigenschaften der entsprechenden Produkte.
Übliche Einsatzmengen liegen im einstelligen Prozentbereich oder darunter.
Aufgrund der umfangreichen und vielfältigen Verwendung sowie den speziellen Eigenschaften von SAS, kann nicht pauschal beurteilt werden, ob SAS in allen Anwendungen substituierbar ist. In jedem Fall wäre eine Substitution von SAS technisch sehr schwierig, ausgesprochen aufwendig und langwierig.
Kommentare zum Vorschlag einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung
Als nachgeschaltete Anwender, die SAS in ihren Produkten als Rezepturbestandteil verwenden, können wir nicht beurteilen, ob der Vorschlag zur Einstufung als STOT RE 1 toxikologisch gerechtfertigt ist. Vor einer möglichen Entscheidung zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung von SAS sollte jedoch geprüft werden, ob nicht bereits durch die Einhaltung eines allgemeinen Staubgrenzwertes ein mögliches Risiko ausreichend minimiert wird. Weiterhin hat die Deutsche Bauchemie den Eindruck, dass die beobachteten Effekte nicht aus stoff-intrinsischen Eigenschaften von SAS resultieren, sondern auf Partikeleffekte zurückzuführen sind. Partikeleffekte sollten grundsätzlich nicht als Grundlage für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung unter der CLP-Verordnung herangezogen werden.
Der Vorschlag zu einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung als STOT RE 1, H372 (respiratory tract) (inhalation) bezieht sich ausschließlich auf die inhalative Exposition. Dementsprechend sollte die Einstufung von SAS gegebenenfalls auf die lungengängige, einatembare Fraktion eingeschränkt werden. Nicht-einatembares SAS stellt keine Gefahr und kein Risiko dar.
Die Einstufung von SAS-haltigen Gemischen sollte entsprechend auf pulverförmige Gemische, mit einem Gehalt von mindestens 1% lungengängiger, einatembarer SAS-Partikel eingeschränkt werden. Flüssige, SAS-haltige Gemische sollten vollständig von der Einstufung ausgenommen werden.
Sollte es zu einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung von SAS kommen, könnten Regelungen hinsichtlich Partikelgröße und Verwendung in flüssigen Gemischen in ähnlicher Weise wie in der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung von Titandioxid festgelegt werden.
Deutsche Bauchemie e.V.
Frankfurt, Juli 2024
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