Position zum Kommissionsvorschlag zur Überarbeitung der CLP-Verordnung
Neue Vorgaben zum Layout von Kennzeichnungsetiketten
(Mindestschriftgrößen, Mindestzeilenabstände und Vorgaben zur Hintergrundfarbe)
Bereits in der aktuellen Fassung der CLP-Verordnung werden Vorgaben für die Gestaltung der Etiketten gemacht, die sich in der Praxis bewährt haben und eine effektive Gefahrstoff-kommunikation sicherstellen. Diese umfassen unter anderem festgelegte Mindestgrößen der Gefahrenpiktogramme sowie die Forderung nach einer deutlichen Lesbarkeit, deutlichen Abhebung vom Untergrund und ausreichende Dimensionierung der Kennzeichnungselemente.
Die, mit dem Kommissionsvorschlag vorgelegten verschärften Bestimmungen zu Mindestschriftgrößen, Zeilenabständen und der Hintergrundfarbe (Neufassung von Annex I Section 1.2.1.4 und 1.1.2.5) stellen eine unnötige Einschränkung der Flexibilität dar, ohne eine nennenswerte Verbesserung der Gefahrstoffkommunikation zu erzielen.
Für betroffene Hersteller von Gemischen ist es grundsätzlich eine nicht zu unterschätzende Herausforderung, die Produkte für die Vermarktung in Europa in den jeweils relevanten Landessprachen gemäß CLP-Verordnung zu kennzeichnen. Um die erforderliche Praktikabilität sicherzustellen, werden mehrsprachige Etiketten für Gruppen mehrerer Mitgliedstaaten genutzt und die Lager- und Transportlogistik entsprechend angepasst. Die vorgeschlagenen Vorgaben zu Mindestschriftgrößen und Mindestzeilenabständen erhöhen den Platzbedarf der Gefahrstoffkennzeichnung erheblich. Das würde bedeuten, dass die bisherige bewährte Praxis mit enormem Aufwand umgestellt werden müsste, ohne dass signifikante Verbesserungen in der Gefahrenkommunikation zu erwarten wären. Teilweise sind die Vorgaben in keiner Weise umsetzbar. So werden etwa in einigen Mitgliedstaaten mehrere Sprachen gefordert, die in der geforderten Formatierung nicht auf den für die Kennzeichnung zur Verfügung stehen Bereich passen würden. Dabei beschränken sich die negativen Auswirkungen nicht nur auf kleine Gebinde. Die gebindegrößenabhängigen Vorgaben führen dazu, dass der für die Kennzeichnungsetiketten vorgesehene Platz auf 1000 l-Containern (IBC) teilweise nicht ausreicht, um die Kennzeichnung in der in diesen Fällen geforderten 20 Pt.-Schrift und mit den vorgeschriebenen Mindestabständen aufzubringen. Dabei wäre eine gute Lesbarkeit der Kennzeichnungsetiketten auch mit deutlich kleineren Schriftgrößen und geringeren Zeilenabständen gewährleistet. Die bisherige Praxis hat nicht zu Problemen geführt, die eine solche weitreichende Änderung rechtfertigen würden.
Die vorgeschlagenen Bestimmungen zum Layout des Kennzeichnungsetiketts hätten zur Folge, dass für jedes Produkt eine Vielzahl von Kennzeichnungsvarianten in den jeweiligen Sprachversionen erzeugt und angewendet werden müsste. Der damit verbundene Aufwand und die negativen Folgen wären immens. Viele heute mehrsprachig etikettierte Produkte müssten künftig in drei oder mehr Sprachvarianten produziert, etikettiert, gelagert und ausgeliefert werden. Hinzu kommt ein erhöhtes Aufkommen an überlagerter Ware, da die Produkte nur noch in bestimmten Teilmärkten verkauft werden können, was die Planung erschwert und die Flexibilität stark reduziert. Neben den erheblichen Mehrkosten für Hersteller ist auch eine entsprechende Steigerung des Energie- und Ressourcenverbrauchs, der Emissionen und des Abfallaufkommens zu erwarten, was in offensichtlichem Gegensatz zu den Zielen des Green Deal steht.
Die auch bei unveränderter CLP-Kennzeichnung erforderliche Änderung des Etiketten-Layouts wäre für die betroffenen Unternehmen mit sehr hohen administrativen Herausforderungen und erheblichen negativen Folgen verbunden.
Zusätzlich schränkt die Forderung nach einem weißen Hintergrund die Gestaltung der Etiketten erheblich und unnötigerweise ein. So ist es z.B. gängige Praxis, farbige Gebinde direkt zu bedrucken, wobei die Lesbarkeit aufgrund eines hohen Kontrastes zwischen Hintergrund und Kennzeichnung (Vorgabe aus der aktuellen CLP-VO) gewährleistet ist.
Wie die obigen Ausführungen zeigen, würden die vorgeschlagenen Bestimmungen zum Layout des Kennzeichnungsetiketts zu einem immensen Aufwand führen, die dringend erforderliche Flexibilität erheblich einschränken, wobei sie für eine funktionierende Gefahrstoffkommunikation nicht erforderlich sind. Um den freien Warenhandel in Europa zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Hersteller von Gemischen zu erhalten, sollten die überzogenen Vorgaben fallen gelassen werden und die bisherigen Regelungen auch in Zukunft unverändert zur Anwendung kommen.
Anwendung von Faltetiketten
Die Deutsche Bauchemie begrüßt es, dass die Europäische Kommission mit ihrem Vorschlag die breitere Nutzung von Faltetiketten möglich machen und unterstützen möchte. Faltetiketten sollten aber eine mögliche Option bleiben und nicht zur Regel werden, weil es die einzige Möglichkeit ist, auf erhöhten Platzbedarf für die Gefahrstoffkennzeichnung zu reagieren. Faltetiketten sind hilfreich, aber nicht immer sinnvoll und nicht in jedem Fall einsetzbar.
Die hierzu vorgesehene formale Gleichstellung von Etiketten und Faltetiketten nach Änderungsvorschlag zum Artikel 29(1) ist der richtige Weg. Damit wären die Faltetiketten nicht mehr nur eine Ausnahme für kleine Gebinde, sondern eine Option für den Regelfall. In Verbindung mit der Möglichkeit mehrere Sprachen auf dem Kennzeichnungsetikett zu verwenden (Art.17(2)) eröffnet sich die Option von mehrsprachigen Faltetiketten.
Für die praktische Anwendung ist es in diesem Zusammenhang essenziell, dass die Reihenfolge der Sprachen auf dem Faltetikett eines Produktes unabhängig vom Mitgliedstaat ist, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird. Andernfalls wären die Vorteile eines mehrsprachigen Faltetiketts gänzlich zunichtegemacht. Vorgaben zur Reihenfolge der Sprachen in Abhängigkeit des Mitgliedstaates hätten die gleichen negativen Folgen, wie die Einführung von jeweils separaten Sprachfassungen für jeden Mitgliedstaat. Um die Eindeutigkeit der neuen Regelungen für Faltetiketten zu erhöhen und Kohärenz innerhalb der Verordnung sicherzustellen, wäre es vorteilhaft, die Regelungen zur Anwendung von Faltetiketten in diesem Sinne zu präzisieren und zusätzliche Verweise auf Faltetiketten in die Artikel 17 und 31 aufzunehmen.
Deutsche Bauchemie e.V.
Frankfurt, 10. März 2023
Die Deutsche Bauchemie vertritt seit 75 Jahren die Interessen ihrer Mitgliedsfirmen und deutschen Tochterunternehmen ausländischer Konzerne gegenüber der Fachöffentlichkeit, Politik, Behörden, Wissenschaft und Medien. Der Industrieverband gehört als Fachorganisation zum Verband der Chemischen Industrie (VCI). Die mehr als 130 Mitgliedsunternehmen erwirtschafteten 2022 mit rund 32.000 Beschäftigten einen Umsatz von 8,9 Milliarden Euro. Das entspricht der Hälfte des europäischen Marktvolumens und etwa einem Viertel des Weltmarktes.
Hintergrund
Die CLP-Verordnung regelt die Einstufung, die Kennzeichnung und das Verpacken von Stoffen und Gemischen in der Europäischen Union. Im Zuge eines Review-Prozesses und einer Folgenabschätzung hat die Europäische Kommission Verbesserungsbedarf identifiziert und vor diesem Hintergrund einen Vorschlag zur Revision der CLP-Verordnung vorgelegt. Unter anderem soll mit dem Kommissionsvorschlag die Gefahrstoffkommunikation in den Lieferketten verbessert werden.
Die Deutsche Bauchemie nimmt zu einzelnen Aspekten der CLP-Revision wie folgt Stellung:
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