Positionspapier zu Mikroplastik
Stellungnahme der Deutschen Bauchemie im Rahmen der öffentlichen Konsultation zum Entwurf der SEAC opinion on the proposal for a restriction of intentionally added microplastics
Der Industrieverband Deutsche Bauchemie begrüßt und unterstützt die Initiative der ECHA zur Reduktion des Eintrags von Mikroplastik in die Umwelt.
Die MP-Beschränkung darf die Wiederverwertung von Bauschutt nicht behindern
Im Bausektor steht der Wandel von einer linearen zu einer Kreislaufwirtschaft weit oben auf dem Aktionsplan. Sowohl die Industrie als auch nationale und europäische Institutionen arbeiten mit großem Aufwand an Konzepten, diese Entwicklung voranzutreiben. Ziel ist es dabei, die enormen Mengen an anfallendem Bauschutt nicht als Abfall entsorgen zu müssen, sondern einen möglichst großen Anteil als Rezyklat wieder zu verwenden. Allein in Deutschland sind 2016 etwa 60 Millionen Tonnen Bauschutt entstanden, wobei circa 80% wiederverwertet wurde. Vor diesem Hintergrund muss darauf geachtet werden, dass der Beschränkungsvorschlag zu Mikroplastik und die daraus resultierende, theoretische Möglichkeit von, in Bauschutt enthaltenem Mikroplastik diese positive Entwicklung nicht behindert.
Aufwand muss auf ein angemessenes Maß beschränkt werden
Die Umsetzung des Beschränkungsvorschlages würde in der bauchemischen Industrie und den zugehörigen Lieferketten der Bauwirtschaft zu einem sehr hohen Aufwand führen, der insbesondere vor dem Hintergrund der unzureichenden Identifizierung von Gefahren und Risiken ungerechtfertigt und unangemessen wäre.
Die nachfolgend aufgeführten Aspekte tragen maßgeblich zu dem unverhältnismäßig hohen Aufwand bei:
- Betroffene Unternehmen müssten einen hohen Aufwand zur Anpassung der firmeninternen IT-Infrastruktur betreiben.
- Es müssen neue, IT-basierte Monitoring-Systeme eingerichtet werden, mit denen die Art und die Menge an Materialien, die unter die Mikroplastik-Definition fallen bzw. die Mikroplastik enthalten, fortlaufend erfasst werden.
- Weiterhin müssen neue IT-Schnittstellen geschaffen und unternehmensintern implementiert werden, mit denen die jährliche Berichterstattung in einem von der ECHA vorgegebenen IT-Format erfolgen kann.
- Ein nicht zu unterschätzender Aufwand entsteht weiterhin durch die Umsetzung der zusätzlichen Kennzeichnungspflicht mit den „Instruktionen zur Verwendung“ in den jeweiligen Landessprachen. Der Aufwand wäre nochmals erhöht, wenn die notwendigen Anwendungshinweise an mehreren Stellen (z.B. Sicherheitsdatenblatt und Produktetikett) angebracht werden müssten.
- Der zuvor skizzierte Aufwand entsteht innerhalb ein und derselben Lieferkette nicht nur bei einem, sondern bei mehreren aufeinanderfolgenden Unternehmen. Hierdurch wird der entstehende Gesamtaufwand unnötig erhöht und es kommt zu Mehrfachmeldungen, die wiederum zu einer Überschätzung der Mengen an verwendetem Mikroplastik und möglicher Emissionen in die Umwelt führen. Das beigefügte Fallbeispiel gibt Hinweise, welche wiederkehrenden Aufgaben die einzelnen Akteure in einer Lieferkette hätten.
Fehlende Konzentrationsgrenzen und unklar formulierte Regelungen
Der aktuelle Beschränkungsvorschlag enthält Regelungen, die unklar formuliert sind und Interpretationsspielraum offenlassen. Der vorgeschlagene Rechtstext ist grundsätzlich recht schwer verständlich und enthält komplexe Verknüpfungen. Die Mehrheit der Unternehmen, die von der Beschränkungsregelung betroffen sind und diese anwenden müssen, sind mit der Auslegung und korrekten Interpretation des Rechtstextes erheblich überfordert. Ohne notwendige Präzisierungen und einer Vereinfachung des Rechtstextes wird es zu unterschiedlicher, teilweise falscher Anwendung der Regelungen kommen. Weiterhin fehlen im Paragraf 7 Konzentrationsgrenzen, um die Vorschriften handhabbar zu machen.
- Paragraf 7 nimmt Bezug auf „… supplier of a substance or mixture containing a microplastic …”. Im Gegensatz hierzu referiert der Paragraf 8 auf “… supplier placing a microplastic …on the market for the first time for consumer or professional uses …”.
In diesem Zusammenhang tritt die Frage auf, ob die Regelungen des Paragrafen 8 so zu verstehen sind, dass die Meldepflichten nach Paragraf 8 d) bis f) nur für pures Mikroplastik und nicht für Gemische gelten, die Mikroplastik enthalten und die erstmalig für Verbraucheroder gewerbliche Verwendungen in Verkehr gebracht werden. Ggf. tritt die Frage auf, wie exakt die Unterscheidung zwischen Mikroplastik und einem Mikroplastik-haltigen Gemisch getroffen wird. Für die eindeutige Ermittlung der Pflichten der einzelnen Akteure in der Lieferkette ist eine Präzisierung des Rechtstextes unbedingt erforderlich. - Die in Paragraf 7 geregelten Kennzeichnungspflichten enthalten keine Konzentrationsgrenzen im Hinblick auf das, in einem Gemisch enthaltene Mikroplastik. Nach unserem Verständnis wären die Kennzeichnungspflichten auch dann anzuwenden, wenn ein Gemisch nur sehr geringe Konzentrationen eines Materials enthält, das unter die Mikroplastik-Definition fällt und dieses Gemisch in Folge weniger als 0,01% Polymer in Mikroplastikform enthält. Zur praktikablen Anwendung der Vorschriften des Paragraf 7 sollte an dieser Stelle eine Konzentrationsgrenze eingeführt werden (z.B. „… supplier of a substance or mixture containing a microplastic in concentrations higher than X % …“)
Gefahr von unbegründeten „Black-Listing-Effekten“
Grundsätzlich könnte es aufgrund von „Black-Listing-Effekten“ dazu kommen, dass EU-Bürger und Unternehmen bewusst auf Produkte verzichten, die mit „Mikroplastik“ in Verbindung gebracht werden, auch wenn bei der Verwendung kein Risiko der Freisetzung besteht. Im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung wäre dies kontraproduktiv, weil für diese Produkte häufig keine
technisch bzw. ökologisch gleichwertigen Alternativen existieren bzw. deren Vermeidung mit erheblich erhöhtem Ressourceneinsatz verbunden wäre. Ggf. bestünde die konkrete Gefahr, dass es zu einer Verlagerung zu unerwünschten Produkten kommt, die Nachteile im Hinblick auf Arbeitssicherheit, Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit und Recycling-Fähigkeit aufweisen. U.a. könnte ein Rückschritt zu lösemittelhaltigen Produkten oder reaktiven toxikologisch nachteiligen Alternativen sowie Produkten mit kürzerer Nutzungsdauer eine mögliche Folge sein.
Positiver Nutzen moderner Produkte könnte verloren gehen
Neben dem entstehenden Aufwand könnten auch der positive Nutzen und die erzielten Vorteile von modernen, mikroplastik-haltigen oder auf Basis von Mikroplastik hergestellten Produkten verloren gehen.
- So werden seit langer Zeit Polymerdispersionen als Bindemittel verwendet und haben lösemittelhaltige Produkte inzwischen weitestgehend vom Markt verdrängt. Polymerdispersionen verlieren bei der Verwendung durch irreversible Verfilmung dauerhaft ihre Mikroplastik-Eigenschaften und können aufgrund einer entsprechenden Ausnahme weiter verwendet werden. Trotzdem bestehen die, mit entsprechendem Aufwand verbundenen Melde- und Kennzeichnungspflichten sowie die Gefahr, dass die Produkte aufgrund des negativen Images einer REACH-Beschränkung und ihrer Nähe zu Mikroplastik ungerechtfertigterweise gemieden werden. Dadurch würde mehr Schaden für Mensch und Umwelt entstehen, ohne dass durch die Beschränkungsregelung ein positiver Effekt erzielt werden kann. Zusätzlich wäre ein entsprechender Geschäftsverlust die mögliche Folge, der insbesondere KMUs betreffen würde.
- Der Einsatz von polymeren Additiven für Beton ist unerlässlich für die moderne Betontechnologie und der Betonbau - wie wir ihn heute kennen – wäre ohne polymere Additive für Beton nicht mehr denkbar. Auch polymere Additive für Beton können weiterhin verwendet werden, weil sie während der Verwendung dauerhaft, fest in die Betonmatrix eingebunden werden und somit der entsprechenden Ausnahmeregelung unterliegen. Wie im vorherigen Beispiel bestehen aber auch hier trotz der Ausnahme die aufwendigen Melde- und Kennzeichnungspflichten sowie die Gefahr, dass die Produkte aufgrund ihrer Nähe zu „Mikroplastik“ gemieden werden.
Deutsche Bauchemie
Frankfurt am Main
26. August 2020
Anlage
Fallbeispiel „Anwendung der MP-Beschränkung in der Lieferkette der Bauchemie“
Vor dem Hintergrund der breiten Diskussion über Plastik in der Umwelt hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) den Vorschlag für eine REACH-Beschränkungsregelung für Mikroplastik (intentionally added microplastics) vorgelegt und damit ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren gestartet.
Die Deutsche Bauchemie bezieht Stellung und veröffentlicht Positionspapiere zur Standortbestimmung.
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Dr. Tim Gieshoff
Head of Regulatory Affairs
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