Bei bauchemischen Produkten handelt es sich in der Regel um komplexe chemische Gemische mit einer hohen Leistungsfähigkeit für unterschiedliche Anwendungen im Bauwesen. Deren Entwicklung erfordert eine hohe Expertise und viel Erfahrung, was das besonders schützenswerte Rezeptur-Know-How der Produkte begründet. Folgende Produktgattungen werden vom Verband repräsentiert:
Kaltverarbeitbare Bitumenprodukte Baudichtstoffe Modifizierte, mineralische Mörtelsysteme Holzschutzmittel
Beton- und Mörtelzusatzmittel Betoninstandsetzungs- und Oberflächenschutzsysteme Reaktionsharzgebundene Beschichtungen Flüssig aufzubringende Bauwerksabdichtungen
Die Deutsche Bauchemie ist seit 1948 der Spitzenverband der Hersteller bauchemischer Produkte. Er bildet auf nationaler und europäischer Ebene die Schnittstelle zwischen seinen Mitgliedsunternehmen und der Politik, den Behörden, der Bauwirtschaft, den Normungsinstituten sowie Forschung und Lehre.
In der Deutschen Bauchemie sind über 130 Unternehmen organisiert. Mit rund 8,8 Milliarden Euro Jahresumsatz erwirtschaften diese Unternehmen die Hälfte des europäischen Marktvolumens und etwa ein Viertel des Weltmarktes.
Das Spektrum der Mitgliedsunternehmen der Deutschen Bauchemie reicht von mittelständischen Spezialanbietern bis zu weltweit operierenden "Global Playern" der bauchemischen Industrie. Die Mitgliedschaft umfasst sowohl die Hersteller bauchemischer Produkte als auch deren Rohstofflieferanten, die gemeinsam über Aspekte beraten, die die Lieferketten betreffen. Alle Mitglieder des Verbandes stehen für erstklassige Produkte und eine hohe Servicebereitschaft für die gesamte Baubranche.
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DEUTSCHE BAUCHEMIE
Mainzer Landstraße 55 60329 Frankfurt am Main
Bauchemie Wissen
Mehr als über 70 Jahre Erfahrung die für sich sprechen
Die Deutsc
INFORMATIONSSCHRIFT Die europäische Bauproduktenverordnung 2. Ausgabe, Februar 2015 2 INHALT 1 EINLEITUNG 3 2 INHALTE UND NEUERUNGEN DER BAUPRODUKTENVERORDNUNG 3 2.1 Entwicklung der Rechtsgrundlage 3 2.2 Begriffe 5 2.3 Grundanforderungen an Bauwerke und wesentliche Merkmale von Bauprodukten 5 2.4 Leistungserklärung 7 2.5 CE-Kennzeichnung 11 2.6 Pflichten der Hersteller 14 2.7 Abgrenzung zwischen Herstellern, Importeuren und Händlern 15 2.8 Harmonisierte technische Spezifikationen 15 2.9 Europäisches Bewertungsdokument und Europäische Technische Bewertung 15 2.10 Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit 16 2.11 Vereinfachte Verfahren 18 2.12 Verzeichnis der notifizierten Stellen 19 2.13 Produktinformationsstellen der EU-Mitgliedstaaten 20 2.14 Marktüberwachung 20 2.15 Zeitplan der Umsetzung – Übergangsbestimmungen 21 3 AUSBLICK 22 4 RECHTSGRUNDLAGEN 23 5 WEITERFÜHRENDE LINKS 24 ANHANG A – ABKÜRZUNGEN 25 ANHANG B – BEGRIFFSDEFINITIONEN NACH BAUPVO – GEGENÜBERSTELLUNG DER BEGRIFFE AUS BPR UND BAUPVO 26 ANHANG C – MUSTER FÜR LEISTUNGSERKLÄRUNGEN 28 ANHANG D – MUSTER EINER CE-KENNZEICHNUNG 30 ANHANG E – GEFORDERTE SPRACHFASSUNGEN IN DEN EU-MITGLIEDSTAATEN 31 3 1 EINLEITUNG Im Februar 1989 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die „Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte“ – die Bauproduktenrichtlinie (BPR) – veröffentlicht. Diese Richtlinie hatte den Zweck, das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten im europäischen Wirtschaftsraum zu regeln. Mit dem Einführen der BPR wurde das Ziel verfolgt, technische Handelshemmnisse im Bausektor abzubauen und die CE-Kennzeichnung einzuführen. Nach mehr als 20 Jahren wurde die BPR umfassend überarbeitet und unter Berücksichtigung der Erfahrungen und Schwierigkeiten in den Mitgliedstaaten, in der europäischen Normung und in der Europäischen Kommission selbst, in eine europäische Verordnung überführt. Gegenüber der Richtlinie wurde die Verordnung inhaltlich erweitert und präzisiert. Am 04.04.2011 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG – kurz Bauproduktenverordnung (BauPVO) – bekannt gegeben. Sämtliche Bestimmungen der Verordnung gelten seit 01.07.2013. Mittlerweile wurden im Amtsblatt der EU eine Berichtigung zur BauPVO, drei delegierte Verordnungen sowie eine Durchführungsverordnung veröffentlicht, und die BauPVO dadurch in Teilen geändert und präzisiert. Die 2. Ausgabe der vorliegenden Informationsschrift gibt einen Überblick über die Inhalte der BauPVO und erläutert die Neuerungen und Änderungen, die sich aus den erlassenen Rechtsakten ergeben. Anhand von Musterbeispielen werden insbesondere die Neuerungen hinsichtlich der CE-Kennzeichnung sowie der Erstellung einer Leistungserklärung (LE) entsprechend des geänderten Anhangs III der BauPVO aufgezeigt. Diese Informationsschrift soll den Mitgliedsunternehmen der Deutschen Bauchemie als Hilfestellung für die Umsetzung der BauPVO dienen. 2 INHALTE UND NEUERUNGEN DER BAUPRODUKTENVERORDNUNG 2.1 Entwicklung der Rechtsgrundlage Die BauPVO fußt auf dem EU-Rahmenwerk der EG-Verordnungen Nr. 764/2008, Nr. 765/2008 sowie dem Beschluss Nr. 768/2008 und löste die Bauproduktenrichtlinie aus dem Jahr 1989 ab. Anders als die BPR gilt die BauPVO unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Eine Umsetzung in nationales Recht entfiel somit. Lediglich durch die Verordnung festgelegte und an die einzelnen Mitgliedstaaten delegierte Aufgaben wurden durch nationale Anpassungsgesetze (in Deutschland: Gesetz zur Durchführung der 4 Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte – BauPG) geregelt. Hierzu gehören u. a. die Benennung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) als notifizierende Behörde und Technische Bewertungsstelle sowie die Festlegung der Akkreditierungspflicht für notifizierte Stellen. Die BauPVO regelt insbesondere die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten und die Angabe ihrer Leistungen gemäß harmonisierter technischer Spezifikationen (siehe Abschnitt 2.8). Weiterhin wird die CE-Kennzeichnung für diese Bauprodukte geregelt. Die BauPVO ermächtigt die Europäische Kommission, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Details der BauPVO konkretisiert bzw. ausgestaltet und Anhänge der BauPVO geändert werden können. Die Kommission hat diese Möglichkeit bereits in einigen Fällen genutzt, um den Anhang III (Muster der Leistungserklärung) und den Anhang V (Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit, AVCP, Assessment and Verification of Constancy of Performance) zu ändern sowie die Bedingungen hinsichtlich der Zurverfügungstellung der Leistungserklärung auf einer Internetseite festzulegen. Als Europäische Verordnungen sind die delegierten Rechtsakte unmittelbar im europäischen Wirtschaftsraum rechtswirksam und müssen nicht mittels nationaler Gesetze umgesetzt werden. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht: Rechtsakte Amtsblatt der EU Inkrafttreten Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates L 88 vom 04.04.2011 24.04.2011 in Teilen Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates L 103 vom 12.04.2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1062/2013 der Kommission vom 30. Oktober 2013 über das Format der Europäischen Technischen Bewertung für Bauprodukte L 289 vom 31.10.2013 03.11.2013 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 157/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2013 über die Bedingungen für die Zurverfügungstellung einer Leistungserklärung von Bauprodukten auf einer Website L 52 vom 21.02.2014 24.02.2014 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 der Kommission vom 21. Februar 2014 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über das bei der Erstellung einer Leistungserklärung für Bauprodukte zu verwendende Muster L 159 vom 28.05.2014 31.05.2014 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 568/2014 der Kommission vom 18. Februar 2014 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten L 157 vom 27.05.2014 16.06.2014 01.07.2013 in vollem Umfang 5 2.2 Begriffe Art. 2 BauPVO Zusätzlich zu bekannten Begriffen aus der Richtlinie führte die BauPVO neue Begriffe ein. Beachtenswert ist, dass in einigen Fällen die gleichen Sachverhalte lediglich mit neuen Begriffen versehen wurden, während in anderen Fällen sich hinter gleichlautenden Begriffen veränderte Definitionen verbergen. Anhang B dieser Informationsschrift enthält eine Gegenüberstellung wichtiger Begriffe der BauPVO und der BPR. 2.3 Grundanforderungen an Bauwerke und wesentliche Merkmale von Bauprodukten Grundanforderungen an Bauwerke Art. 3 BauPVO Die Grundanforderungen an Bauwerke sind die Grundlage für die Ausarbeitung von Normungsaufträgen (Mandate der Europäischen Kommission) und harmonisierten technischen Spezifikationen für Bauprodukte. Während die BPR sechs wesentliche Anforderungen an Bauwerke definiert hat, enthält die BauPVO sieben „Grundanforderungen an Bauwerke“ (BRCW, Basic Requirement for Construction Work). Bauwerke müssen diese Grundanforderungen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen. Die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der BauPVO sind: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen 6 Gegenüber den wesentlichen Anforderungen der Bauproduktenrichtlinie wurden u. a. folgende Änderungen eingeführt: n Die „Grundanforderung 3“ wurde erweitert und präzisiert: – Sie bezieht sich nun auf den gesamten Lebenszyklus von der Herstellung über die Nutzung bis hin zum Abriss der Bauwerke. – Es wird nicht nur die Freisetzung gefährlicher Stoffe in die unmittelbar an das Bauwerk/Bauteil anschließende Umwelt/Umgebung des Bauwerkes betrachtet, sondern auch die Freisetzung von Stoffen, die sich auf das Klima auswirken, wie beispielsweise Treibhausgase. – Die Freisetzung gefährlicher Stoffe in das Trinkwasser wird ausdrücklich genannt. n Die „Grundanforderung 4“ wurde um den Aspekt der Barrierefreiheit ergänzt. n Die „Grundanforderung 7“ wurde zusätzlich aufgenommen und besagt, dass ein Bauwerk derart entworfen und errichtet werden muss, dass die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden und dass nach dem Abriss Baustoffe und Bauteile wiederverwendet oder recycelt werden können. Wie die „Grundanforderung 7“ in den harmonisierten technischen Spezifikationen umgesetzt werden soll, ist noch offen. Als eine denkbare Umsetzungsoption wird derzeit die Nutzung von Umweltproduktdeklarationen (EPD – Environmental Product Declaration) nach EN 15804 diskutiert. In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass die von der Deutschen Bauchemie erarbeiteten Muster-EPDs für bauchemische Produktgattungen zukünftig auch unter der BauPVO herangezogen werden können. Wesentliche Merkmale von Bauprodukten Art. 3 BauPVO Die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten werden in Bezug auf die Grundanforderungen an Bauwerke in den harmonisierten technischen Spezifikationen (siehe Abschnitt 2.8) festgelegt. D. h., dass sich die in harmonisierten technischen Spezifikationen beschriebenen wesentlichen Merkmale (unter der BPR z. B. als Leistungsmerkmale oder wesentliche Eigenschaften bezeichnet) auf diejenigen Eigenschaften beschränken sollen, die dazu beitragen, dass das mit dem Bauprodukt erstellte Bauwerk die relevanten Grundanforderungen erfüllt. Zusammenhang zwischen den Grundanforderungen an Bauwerke und den wesentlichen Merkmalen von Bauprodukten Bauwerk Bauprodukt Grundanforderungen an Bauwerke 1. Mechanische Festigkeit u. Standsicherheit 2. Brandschutz 3. Hygiene, Gesundheit u. Umweltschutz 4. Sicherheit u. Barrierefreiheit b. d. Nutzung 5. Schallschutz 6. Energieeinsparung u. Wärmeschutz 7. Nachhaltige Nutzung d. natürlichen Ressourcen Wesentliche Merkmale des Bauproduktes werden in Bezug auf die Grundanforderungen an Bauwerke in den harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegt. Wenn das Bauprodukt die festgelegten wesentlichen Merkmale erfüllt, können auch die Grundanforderungen an Bauwerke erfüllt werden. 7 2.4 Leistungserklärung Art. 4 und 6 BauPVO, VO (EU) Nr. 574/2014 Die Leistungserklärung nach Artikel 6 der BauPVO ist an die Stelle der EG-Konformitätserklärung nach BPR getreten. Eine Leistungserklärung muss seit dem 01.07.2013 vom Hersteller für jedes mit einem CE-Zeichen zu versehendes Bauprodukt beim Inverkehrbringen zur Verfügung gestellt werden. Wird ein CE-gekennzeichnetes Bauprodukt auf dem Markt bereitgestellt – z. B. durch den Baustoffhandel –, ist eine Abschrift der Leistungserklärung gedruckt oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Mit der Leistungserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die darin erklärte Leistung des Bauproduktes. In der Leistungserklärung müssen wesentlich detailliertere Angaben gemacht werden als dies für die EG-Konformitätserklärung gefordert wurde. So sind beispielsweise die Nummer und das Ausgabedatum der zugrundeliegenden harmonisierten technischen Spezifikation, der Verwendungszweck des Bauproduktes sowie die Leistung von mindestens einem, jedoch aller in dem jeweiligen Mitgliedstaat geforderten wesentlichen Merkmale des Bauproduktes anzugeben. Die Leistungserklärung ist vom Hersteller gemäß dem durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 geänderten Anhang III der BauPVO zu erstellen. Alle seit 31.05.2014 erstellten bzw. geänderten Leistungserklärungen müssen dem neu gefassten Anhang III entsprechen. Leistungserklärungen, die vor dem 31.05.2014 nach den Vorgaben des ursprünglichen Anhangs III der BauPVO erstellt wurden, gelten weiter als konform mit der BauPVO und müssen nicht geändert werden. Nachfolgend beispielhaft einige Fälle, in denen eine Erstellung bzw. eine Änderung einer bereits erstellten Leistungserklärung notwendig ist: n n n n n Der Hersteller will ein neues Bauprodukt in den Verkehr bringen. Die Leistung eines Bauproduktes ändert sich. Der Hersteller beauftragt eine neue bzw. eine andere notifizierte Stelle. Es wird eine überarbeitete Fassung der harmonisierten Norm veröffentlicht und deren verbindliche Anwendung beginnt (z. B. Ende der Koexistenzphase). Der Hersteller ändert den Firmennamen. Hersteller können für CE-kennzeichnungspflichtige Bauprodukte, für die vor dem Stichtermin (01.07.2013) bereits eine Konformitätserklärung oder -bescheinigung ausgestellt wurde, auf Grundlage dieser Dokumente die geforderte Leistungserklärung erstellen (siehe Abschnitt 2.15). Solange das Produkt nicht geändert wird, sind hierfür keine neuen Prüfungen erforderlich. 8 Was ist eine Leistungserklärung? Art. 4 und 6 BauPVO Eine Leistungserklärung gibt die Leistung eines Bauproduktes in Bezug auf die wesentlichen Merkmale in Übereinstimmung mit der zugrundeliegenden harmonisierten technischen Spezifikation an. Die einzelnen Mitgliedstaaten können festlegen, welche wesentlichen Merkmale und welche Leistungen für die Verwendung eines harmonisierten Bauproduktes in ihrem Mitgliedstaat relevant sind und erfüllt werden müssen. Für die harmonisierten Bauprodukte, die in dem entsprechenden Mitgliedstaaten für die geregelte Verwendung auf dem Markt bereitgestellt werden, müssen in der Leistungserklärung die entsprechenden Leistungen erklärt werden. Eine Leistungserklärung für ein Bauprodukt wird entweder auf Basis einer harmonisierten Norm oder einer Europäischen Technischen Bewertung (ETB) ausgestellt. Grundlage für die Leistungserklärung ist eine vom Hersteller zu erstellende technische Dokumentation. Diese technische Dokumentation enthält eine Beschreibung der Elemente in Zusammenhang mit dem vorgeschriebenen System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit. Dazu gehört z. B. die Dokumentation der Prüfergebnisse der Typprüfung (unter der BPR: Erstprüfung) des Produktes oder die Identitätsfeststellung der geprüften Chargen. Die technische Dokumentation ist nur auf begründetes Verlangen der zuständigen nationalen Behörden herauszugeben bzw. vorzulegen. In Ausnahmefällen kann der Hersteller die Typprüfung als Basis für die Leistungserklärung durch eine „Angemessene Technische Dokumentation“ (ATD) im Sinne eines vereinfachten Verfahrens ersetzen (siehe Abschnitt 2.11). Durch wen und wann ist eine Leistungserklärung zu erstellen? Der Hersteller eines CE-kennzeichnungspflichtigen Bauproduktes muss vor dem Inverkehrbringen eine Leistungserklärung erstellen. Diese ist dem Abnehmer des Bauproduktes zur Verfügung zu stellen. Wie und in welcher Form ist eine Leistungserklärung bereitzustellen? Art. 7 BauPVO, VO (EU) Nr. 157/2014 Die Leistungserklärung ist in gedruckter oder elektronischer Form bereitzustellen und vom Hersteller für einen Zeitraum von 10 Jahren vorzuhalten. Mit dem Inkrafttreten der delegierten Verordnung (EU) Nr. 157/2014 am 24.02.2014 kann eine Leistungserklärung auch über eine Internetseite zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellung auf einer Internetseite ist allerdings an folgende Bedingungen geknüpft: n Eine über eine Internetseite zur Verfügung gestellte Leistungserklärung darf nicht mehr geändert werden. D. h., im Falle geänderter Leistungserklärungen müssen immer auch alle Vorläuferversionen auf der Internetseite verfügbar sein. Es reicht nicht aus, nur die zum jeweiligen Zeitpunkt aktuelle Leistungserklärung auf der Internetseite zur Verfügung zu stellen. 9 n Die Leistungserklärung muss für einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem Inverkehrbringen des Bauproduktes auf der Internetseite zur Verfügung stehen. Wichtig ist, dass sich das „Inverkehrbringen“ auf jede einzelne Lieferung bzw. jede einzelne Produktionscharge bezieht. Damit beginnt die 10-Jahresfrist nach jeder Lieferung von Neuem. n Die Internetseite muss so konzipiert und gewartet werden, dass die Leistungserklärungen kostenfrei und kontinuierlich verfügbar sind. n Dem Abnehmer des Bauproduktes (Kunde) muss eine Anweisung zur Verfügung gestellt werden, wie er auf die Leistungserklärungen zugreifen kann. n Es muss sichergestellt werden, dass jedes gelieferte Produkt über den eindeutigen Kenncode des Produkttyps mit der zugehörigen Leistungserklärung verknüpft ist. Die Leistungserklärung ist gemäß Artikel 7 (4) BauPVO grundsätzlich in den Sprachfassungen auszufertigen, die von dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, vorgeschrieben sind. Die vorgeschriebenen Sprachfassungen der Leistungserklärungen müssen auch auf der Internetseite vorgehalten werden. Die Deutsche Bauchemie hat Kontakt mit allen Produktinformationsstellen der EU-Mitgliedstaaten aufgenommen und dort abgefragt, welche Sprachen in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Leistungserklärung vorgeschrieben sind. Auf dieser Basis wurde eine entsprechende Übersicht erstellt, die der Anlage E zu dieser Informationsschrift entnommen werden kann. Der Abnehmer des Bauproduktes hat gemäß Artikel 7 (2) BauPVO immer das Recht, auf Nachfrage die Leistungserklärung in gedruckter Form zu erhalten. Welchen Inhalt hat eine Leistungserklärung? Art. 6 BauPVO, VO (EU) Nr. 574/2014 Die Leistungserklärung ist unter Verwendung des Musters in Anhang III der BauPVO zu erstellen. Sie ist mit einer eindeutigen, vom Hersteller frei wählbaren Nummerierung zu versehen. Die Nummer der Leistungserklärung wird in der CE-Kennzeichnung angegeben. Mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 574/2014 wurde der Anhang III der BauPVO geändert, wodurch den Herstellern eine größere Flexibilität ermöglicht werden soll. In der nachfolgenden Tabelle sind die nach Artikel 6 und dem neuen Anhang III der BauPVO geforderten inhaltlichen Angaben einer Leistungserklärung zusammengestellt. 10 Angaben in der Leistungserklärung nach Anhang III der BauPVO Erläuterung Nummer der Leistungserklärung Kann vom Hersteller frei vergeben werden. Die Nummer (= Bezugsnummer der LE nach Art. 9 (2) BauPVO) kann identisch mit dem Kenncode des Produkttyps sein. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps Kann vom Hersteller frei vergeben werden. Er ist mit einem bestimmten Satz von Leistungsstufen und/oder Leistungsklassen des Bauproduktes verknüpft. Er kann beispielsweise der Handelsname oder eine andere eindeutige Codierung des Bauproduktes sein. Art. 7 BauPVO, VO (EU) Nr. 157/2014 Es muss gewährleistet sein, dass über den Kenncode des Produkttyps eine eindeutige Zuordnung zwischen dem einzelnen Bauprodukt und der zugehörigen LE möglich ist. Anmerkung: Wird der Handelsname des Produktes als Kenncode des Produkttyps verwendet, darf bei Änderung der Leistung des Produktes dieser Handelsname nicht mehr genutzt werden. Wenn dies nicht gewollt ist, sollte eine andere eindeutige Codierung verwendet werden. Verwendungszweck(e) Vom Hersteller vorgesehene(r) Verwendungszweck(e). Zur Benennung der vorgesehenen Verwendungszwecke soll der Wortlaut aus der hEN verwendet werden. Hersteller Name, eingetragener Handelsname oder die eingetragene Marke und Kontaktanschrift des Herstellers. Bevollmächtigter Nur anzugeben, wenn ein Bevollmächtigter im Sinne der BauPVO, Art. 12 bestimmt wurde. System(e) zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Nummer des betreffenden Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauproduktes gemäß dem geänderten Anhang V der BauPVO (siehe VO (EU) Nr. 568/2014). Sind mehrere Systeme für das Produkt relevant, ist jedes einzelne anzugeben. Harmonisierte Norm Referenznummer und Ausgabedatum der harmonisierten Norm. Notifizierte Stelle(n) Kennnummer(n) und Name(n) der notifizierten Stelle(n). Der Name der notifizierten Stelle ist in der Originalsprache anzugeben und soll nicht übersetzt werden. Europäisches Bewertungsdokument Nummer und Ausgabedatum des Europäischen Bewertungsdokuments Europäische Technische Bewertung Nummer und Ausstellungsdatum der Europäischen Technischen Bewertung Technische Bewertungsstelle Name der Technischen Bewertungsstelle Notifizierte Stelle(n) Kennnummer(n) und Name(n) der notifizierten Stelle(n). Der Name der notifizierten Stelle ist in der Originalsprache anzugeben und soll nicht übersetzt werden. 11 Angaben in der Leistungserklärung nach Anhang III der BauPVO Erläuterung Erklärte Leistung(en) Auflistung aller wesentlichen Merkmale, die in der harmonisierten technischen Spezifikation (siehe Abschnitt 2.8) – für den bzw. die vorgesehenen Verwendungszweck(e) – festgelegt wurden. Für jedes wesentliche Merkmal, für das eine Leistung erklärt wird, ist die Leistung als Stufe oder Klasse oder mit Hilfe einer Beschreibung anzugeben. Für wesentliche Merkmale, für die keine Leistung erklärt wird, sind die Buchstaben „NPD“ (No Performance Determined) anzugeben. Die Angabe kann in Tabellenform erfolgen, wobei für jedes wesentliche Merkmal die Leistung (bzw. NPD), die harmonisierte technische Spezifikation sowie das AVCP-System anzugeben ist. Angemessene Technische Dokumentation Diese Angaben sind nur relevant, wenn eine Angemessene Technische Dokumentation und/oder eine Spezifische Technische Dokumentation (BauPVO, Art. 36, 37, 38) verwendet wurden. Spezifische Technische Dokumentation In diesem Fall sind die Referenznummern der verwendeten Spezifischen und/oder Angemessenen Technischen Dokumentation sowie die Anforderungen, die das Produkt erfüllt, anzugeben. Eine Angemessene Technische Dokumentation gemäß Art. 36(1a) der BauPVO ist beispielsweise erforderlich, wenn sich der Hersteller auf eine WT/WFT/CWFT-Entscheidung (WT: without testing, WFT: without further testing, CWFT: classified without further testing) bezieht und damit für ein wesentliches Merkmal (z. B. Brandverhalten) eine Leistung ohne Prüfung angibt. Unterzeichnet für den Hersteller und im Namen des Herstellers von: Mit der Unterschrift erklärt der Unterzeichner, dass die Leistung des Bauproduktes der erklärten Leistung entspricht. Artikel 6 (5) BauPVO fordert Angaben zu gefährlichen Stoffen gemäß REACH-VO, Artikel 31 und 33. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass mit der Weitergabe eines Sicherheitsdatenblattes gemäß REACH-VO, Anhang II diese Anforderung erfüllt wird. Der Anhang C dieser Informationsschrift enthält Muster für Leistungserklärungen. Weitere Muster können auf der Internetseite der Deutschen Bauchemie heruntergeladen werden. Siehe http://bauchemie.vci.de/wiki/DBC_CE_Marking. 2.5 CE-Kennzeichnung Art. 8 BauPVO Eine CE-Kennzeichnung ist ausschließlich auf Grundlage harmonisierter technischer Spezifikationen (siehe Abschnitt 2.8) möglich. Die Anbringung der CE-Kennzeichnung ist Pflicht des Herstellers. Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Der Hersteller übernimmt mit der CE-Kennzeichnung die Verantwortung für die erklärte Leistung des Bauproduktes und die Einhaltung aller geltenden Anforderungen der BauPVO. 12 Nach Artikel 8 (4) der BauPVO darf die Bereitstellung und Verwendung von Bauprodukten mit CE-Kennzeichnung in einem Mitgliedstaat weder untersagt noch behindert werden, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen für die Verwendung in dem jeweiligen Mitgliedstaat entsprechen. Im Umkehrschluss bedeutet das, wenn die erklärte Leistung nicht in vollem Umfang den nationalen Anforderungen für eine bestimmte Verwendung entspricht, darf dieses Bauprodukt für diese Verwendung in diesem Mitgliedstaat nicht eingesetzt werden. Welche Bauprodukte müssen bzw. können CE-gekennzeichnet werden? Art. 8 BauPVO Bauprodukte, die von einer harmonisierten Norm erfasst werden, müssen CE-gekennzeichnet werden. Gleiches gilt für Bauprodukte, für die eine Europäische Technische Bewertung erteilt wurde. Wird ein Bauprodukt von einem Europäischen Bewertungsdokument erfasst, kann ein Hersteller entscheiden, ob er auf Grundlage dieses Europäischen Bewertungsdokumentes eine Europäische Technische Bewertung erwirkt oder aber das Bauprodukt ohne CE-Kennzeichnung vermarktet. Im ersteren Fall muss er eine Leistungserklärung erstellen und die CE-Kennzeichnung anbringen. Bauprodukte, die von einem Europäischen Bewertungsdokument erfasst werden, für die aber keine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde, dürfen nicht CE-gekennzeichnet werden. Wann und wo sowie unter welchen Voraussetzungen darf bzw. muss eine CE-Kennzeichnung angebracht werden? Art. 9 BauPVO Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen des Bauproduktes auf dem Bauprodukt selbst oder auf dem daran befestigten Etikett gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen. Sollte dies – wie bei bauchemischen Produkten der Fall – nicht möglich sein, ist die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung oder auf den Begleitunterlagen anzubringen. Im Gegensatz zur Leistungserklärung begleitet die CE-Kennzeichnung das Bauprodukt. Eine ausschließliche Zur verfügungstellung auf einer Internetseite entspräche nicht den Vorgaben der BauPVO. Ohne Leistungserklärung darf die CE-Kennzeichnung nicht angebracht werden. 13 Welchen Inhalt hat die CE-Kennzeichnung? In der nachfolgenden Tabelle sind die nach BauPVO geforderten Angaben einer CE-Kennzeichnung zusammengestellt und erläutert. Alle Angaben in der CE-Kennzeichnung werden aus der zugehörigen Leistungserklärung übernommen und müssen mit dieser übereinstimmen. D e r Geforderte Angaben (nach Artikel 9 BauPVO) Erläuterung CE CE-Symbol (gemäß Richtlinie 93/68/EWG) Kennnummer(n) der notifizierten Stelle(n) (wenn zutreffend) Kennnummer(n) der eingeschalteten notifizierten Stelle(n) (siehe Verzeichnis im NANDO Informationssystem: http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/nando/), z. B. 0921 für die QDB Name und registrierte Anschrift des Herstellers Name und eingetragene Anschrift des Herstellers (alternativ: ein Kennzeichen, das eine einfache und eindeutige Identifikation des Namens und der Anschrift des Herstellers ermöglicht) Angabe der letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung erstmalig angebracht wurde. Angabe der letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem das Produkt erstmalig (also ggf. auch schon gemäß BPR!) mit einer CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitgestellt wurde. Die Jahresangabe kann sich auch auf Jahre vor 2013 beziehen. Bezugsnummer der Leistungserklärung Angabe der vom Hersteller selbst festgelegten eindeutigen Nummer für die der CE-Kennzeichnung zugrundeliegende Leistungserklärung (s. Tabelle in Abschnitt 2.4). Fundstelle der harmonisierten technischen Spezifikation Nummer und Ausgabejahr der harmonisierten Norm bzw. des Europäischen Bewertungsdokumentes, z. B. EN 1504-2:2004 Festgelegter Verwendungszweck (gemäß der harmonisierten technischen Spezifikation) Vom Hersteller vorgesehene(r) Verwendungszweck(e) gemäß der harmonisierten technischen Spezifikation, z. B. „Schutz gegen das Eindringen von Stoffen“ Eindeutiger Kenncode des Produkttyps (nach Artikel 2) Kann vom Hersteller frei vergeben werden. Er ist mit einem bestimmten Satz von Leistungsstufen und/oder Leistungsklassen des Bauproduktes verknüpft. Er kann beispielsweise der Handelsname oder eine andere eindeutige Codierung des Bauproduktes sein. Es muss gewährleistet sein, dass über den Kenncode des Produkttyps eine eindeutige Zuordnung zwischen dem einzelnen Bauprodukt und der zugehörigen LE möglich ist. Anmerkung: Wird der Handelsname des Produktes als Kenncode des Produkttyps verwendet, darf bei Änderung der Leistung des Produktes dieser Handelsname nicht mehr genutzt werden. Wenn dies nicht gewollt ist, sollte eine andere eindeutige Codierung verwendet werden. Die in der Leistungserklärung erklärte Leistung nach Stufen oder Klassen Angabe der erklärten Leistung (in Stufen oder Klassen oder als Beschreibung) zu den in der Leistungserklärung festgelegten wesentlichen Merkmalen. Wesentliche Merkmale für die keine Leistung erklärt wird und die in der Leistungserklärung mit NPD aufgelistet sind, müssen nicht in die CE-Kennzeichnung übernommen werden. Anhang D dieser Informationsschrift enthält ein Musterbeispiel für eine CE-Kennzeichnung nach BauPVO. Weitere Muster für bauchemische Produkte können von der Internetseite der Deutschen Bauchemie (http://bauchemie.vci.de/wiki/DBC_CE_Marking) heruntergeladen werden. 14 2.6 Pflichten der Hersteller Art. 11 BauPVO Neben der Erstellung einer Leistungserklärung und der Anbringung des CE-Kennzeichens resultieren aus der Bauproduktenverordnung noch weitere Pflichten für die Hersteller von Bauprodukten. Aufbewahrungspflicht Die Leistungserklärung, die zugrundeliegende technische Dokumentation sowie die technischen Produktunterlagen (z. B. technisches Merkblatt, Sicherheitsdatenblatt, Prüfberichte, Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle) sind mindestens zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Bauproduktes aufzubewahren. Die 10-jährige Aufbewahrungspflicht gilt auch für Leistungserklärungen die über eine Internetseite zur Verfügung gestellt werden (siehe Abschnitt 2.4). Wichtig ist, dass sich das „Inverkehrbringen“ auf jede einzelne Lieferung bzw. jede einzelne Produktionscharge bezieht. Damit beginnt die 10-Jahresfrist nach jeder Lieferung von Neuem. Rückverfolgbarkeit Bauprodukte müssen eindeutig identifiziert werden können. Dazu gibt der Hersteller eine Typen-, Chargen oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen an, anhand dessen das Produkt zurückverfolgt werden kann. Entweder auf dem Bauprodukt, der Verpackung oder, wenn das nicht möglich ist, auf den dem Bauprodukt beigefügten Unterlagen, muss die zur Identifikation des Bauproduktes gewählte Angabe erfolgen. Der Hersteller eines Bauproduktes muss kontaktiert werden können. Dazu werden der Name des Herstellers, sein eingetragener Handelsname oder eine eingetragene Marke sowie eine Kontaktanschrift angegeben. Auskunftspflicht gegenüber den Behörden Den zuständigen nationalen Behörden muss der Hersteller auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und relevanten Unterlagen aushändigen. Begründet sind in diesem Zusammenhang alle Maßnahmen, die zur Abwendung von Gefahren, die mit dem Bauprodukt verbunden sind, dienen. Ggf. müssen diese Unterlagen in einer für die nationale Behörde verständlichen Sprache (z. B. in deren Landessprache oder in Englisch) zur Verfügung gestellt werden. Die deutschen Marktüberwachungsbehörden der Länder erwarten, die relevanten Unterlagen im Bedarfsfall in deutscher Sprache vorgelegt zu bekommen. 15 2.7 Abgrenzung zwischen Herstellern, Importeuren und Händlern Art. 2 BauPVO Gemäß Artikel 2 Nr. 19 ist ein Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke vertreibt. Dementsprechend sind „Private-Label“Händler im Sinne der BauPVO als Hersteller zu betrachten und haben dessen Pflichten zu übernehmen. Ein Unternehmen ist Importeur, wenn es in der EU ansässig ist, Bauprodukte aus einem Staat außerhalb der EU bezieht und auf dem europäischen Binnenmarkt in Verkehr bringt. Händler sind weder Hersteller noch Importeure und stellen Bauprodukte auf dem europäischen Binnenmarkt bereit. Unternehmen können gleichzeitig die Rolle als Hersteller, Importeur und Händler einnehmen und müssen deren Pflichten erfüllen. 2.8 Harmonisierte technische Spezifikationen Art. 17 und 19 BauPVO Unter den Oberbegriff „harmonisierte technische Spezifikationen” fallen harmonisierte Normen und Europäische Bewertungsdokumente. Harmonisierte Normen werden auf Basis eines Mandates der Europäischen Kommission erarbeitet und enthalten einen Anhang ZA, der den verbindlichen Teil der harmonisierten Norm beschreibt. Eine CE-Kennzeichnung ist ausschließlich auf Grundlage harmonisierter technischer Spezifikationen möglich. 2.9 Europäisches Bewertungsdokument und Europäische Technische Bewertung Art. 19 BauPVO Die unter der bisherigen BPR bekannten Europäischen Technischen Zulassungen (ETZ) werden unter der BauPVO durch Europäische Technische Bewertungen (ETB) ersetzt. Die bisherigen CUAP (Common Understanding of Assessment Procedure) und die Leitlinien zur Erteilung von ETZ (ETAG: European Technical Approval Guideline) werden durch Europäische Bewertungsdokumente (EAD) ersetzt. Für ein Bauprodukt kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eines Herstellers eine Europäische Technische Bewertung erteilt werden. Grundlage für eine Europäische Technische Bewertung bildet ein für dieses Bauprodukt zugrunde liegendes Europäisches Bewertungsdokument. Ein Europäisches Bewertungsdokument wird von der Organisation Technischer Bewertungsstellen (EOTA: European Organisation for Technical Assessment) in einem festgelegten Verfahren nach den Artikeln 20 und 21 sowie Anhang II erarbeitet und angenommen. Neben der Beschrei- 16 bung des Bauproduktes enthält ein Europäisches Bewertungsdokument u. a. eine Auflistung derjenigen wesentlichen Merkmale, die für den vorgesehenen Verwendungszweck des Produktes von Belang sind und auf die sich Hersteller und EOTA geeinigt haben, sowie die Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Leistung des Bauproduktes bezüglich dieser wesentlichen Merkmale. Ein Europäisches Bewertungsdokument wird nur dann erstellt, wenn n das Bauprodukt nicht oder nicht vollständig von einer bestehenden harmonisierten Norm erfasst wird (z. B. weil das Produkt nicht vom Anwendungsbereich der harmonisierten Norm abgedeckt ist) oder n das in der Norm vorgesehene Bewertungsverfahren für mindestens ein wesentliches Merkmal dieses Produktes nicht geeignet ist oder kein Bewertungsverfahren vorgesehen ist. Durch eine Europäische Technische Bewertung wird die Leistung des Bauproduktes in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument festgestellt. Art. 22 BauPVO Die Fundstellen für die Europäischen Bewertungsdokumente werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. 2.10 Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Art. 28 und Anhang V BauPVO, VO (EU) Nr. 568/2014 Die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (AVCP: Assessment and Verification of Constancy of Performance) von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale werden nach einem der in Anhang V der BauPVO enthaltenen Systeme durchgeführt. Der Anhang V unterscheidet die in der Tabelle dargestellten AVCPSysteme 1+, 1, 2+, 3 und 4. Mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 568/2014 wurde der Anhang V der BauPVO ersetzt. Neu wurde u. a. festgelegt, dass der Hersteller im Rahmen aller AVCP-Systeme den Produkttyp bestimmt. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Aufgaben der Hersteller und der notifizierten Stellen innerhalb der einzelnen AVCP-Systeme. Das Ergebnis der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit wird in der Leistungserklärung dokumentiert. Nach der BauPVO sind neben dem Hersteller nachfolgend genannte notifizierte Stellen an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit beteiligt: n n n Prüflabor (System 3) Zertifizierungsstellen für die WPK (System 2+) Produktzertifizierungsstellen (System 1 und 1+) 17 Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (BauPVO), geändert durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 568/2014 1+ Bestimmung des Produkttypes Art der notifizierten Stelle Bewertung der Leistung des Bauproduktes anhand einer Prüfung (einschließlich Probenentnahme), einer Berechnung von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung Werkseigene Produktionskontrolle Zusätzliche Prüfung von im Herstellungsbetrieb entnommenen Proben durch den Hersteller nach festgelegten Prüfplan Bestimmung des Produkttypes Werkseigene Produktionskontrolle Zusätzliche Prüfung von im Herstellungsbetrieb entnommenen Proben durch den Hersteller nach festgelegten Prüfplan Erstinspektion des Herstellungsbetriebs und der werkseigenen Produktionskontrolle notifizierte Produktzertifizierungsstelle 1 Aufgaben der notifizierten Stelle Kontinuierliche Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle Stichprobenprüfung (audit-testing) von Proben, die von der notifizierten Produktzertifizierungsstelle im Herstellungsbetrieb oder in den Lagereinrichtungen des Herstellers entommen wurden Bewertung der Leistung des Bauproduktes anhand einer Prüfung (einschließlich Probenentnahme), einer Berechnung von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung Erstinspektion des Herstellungsbetriebs und der werkseigenen Produktionskontrolle Art der Bescheinigung Bewertung der Leistung des Bauproduktes anhand einer Prüfung (einschließlich Probenentnahme), einer Berechnung von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung Werkseigene Produktkontrolle Zusätzliche Prüfung von im Herstellungsbetrieb entnommenen Proben durch den Hersteller nach festgelegten Prüfplan 3 Bestimmung des Produkttypes Werkseigene Produktionskontrolle 4 Erstinspektion des Herstellungsbetriebs und der werkseigenen Produktionskontrolle Kontinuierliche Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle Bescheinigung der Konformität der werkseigenen Produktionskontrolle Bestimmung des Produkttypes notifiziertes Prüflabor 2+ notifizierte Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle Kontinuierliche Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle Das notifizierte Prüflabor stellt anhand einer Prüfung (auf der Grundlage der vom Hersteller gezogenen Stichprobe), einer Berechnung von Werttabellen oder von Unterlagen zu Produktionsbeschreibung die Leistung fest ---- ---- ---- ---- Bestimmung des Produkttypes Bewertung der Leistung des Bauproduktes anhand einer Prüfung (einschließlich Probenentnahme), einer Berechnung von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung Werkseigene Produktionskontrolle Dokumentation Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung des Herstellers Aufgaben des Herstellers Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit des Bauproduktes System 18 2.11 Vereinfachte Verfahren Art. 36 BauPVO Die Bauproduktenverordnung verfolgt unter anderem das Ziel, mit vereinfachten Verfahren die finanzielle Belastung insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu verringern. Im Kapitel VI der BauPVO werden entsprechende Verfahren geregelt. Für Hersteller von bauchemischen Produkten sind insbesondere die im Artikel 36 genannten Vereinfachungen im Hinblick auf die Typprüfung (unter der BPR: Erstprüfung) von Bedeutung. In den nachfolgend näher beschriebenen Fällen muss der Hersteller keine Typprüfung durchführen, sondern kann diese durch eine „Angemessene Technische Dokumentation“ ersetzen. Verfahren nach BauPVO, Artikel 36 (1a) Das in Artikel 36 (1a) beschriebene Verfahren wurde bereits unter der Bauproduktenrichtlinie in ähnlicher Form angewendet und als CWFT (Classified Without Further Testing) bezeichnet. Demnach können in einer harmonisierten technischen Spezifikation Bedingungen festgelegt werden oder die Europäische Kommission kann eine entsprechende Entscheidung fällen, dass ein oder mehrere wesentliche Merkmale eines Bauproduktes einer bestimmten Leistungsstufe oder -klasse entsprechen, ohne dass weitere Prüfungen durchgeführt werden müssen. Anders als in der BPR ist dieses Vorgehen für alle wesentlichen Merkmale und nicht nur für das Brandverhalten anwendbar. Dieser Weg konnte unter der BPR nur über eine Entscheidung der Europäischen Kommission beschritten werden, wohingegen jetzt zusätzlich ein paralleler Weg über Festlegungen in der harmonisierten technischen Spezifikation möglich ist. Das Verfahren und die „Spielregeln“ zur Festlegung von „CWFT-Kriterien“ auf CEN-Ebene werden momentan noch zwischen dem Europäischen Normungsinstitut (CEN) und der Europäischen Kommission diskutiert und sind noch nicht abschließend geklärt. Wenn ein Hersteller Bezug auf eine WT/WFT-Entscheidung (früher: CWFT-Entscheidung) der Europäischen Kommission bzw. auf WT/WFT-Kriterien aus einer harmonisierten Norm nimmt, muss er in einer „Angemessenen Technischen Dokumentation” hierauf Bezug nehmen und dokumentieren, dass das Produkt die festgelegten WT/WFT-Kriterien erfüllt. Die Referenznummer der entsprechenden „Angemessenen Technischen Dokumentation” und die vom Produkt erfüllten Anforderungen sind in der Leistungserklärung anzugeben. Verfahren nach BauPVO, Artikel 36 (1b) In Artikel 36 (1b) wird ein Verfahren beschrieben, das bereits unter der BPR unter der Bezeichnung „shared ITT“ (ITT: Initial Type Test) angewendet wurde. Gemeint ist damit, dass der Hersteller eines Bauproduktes die Typprüfung eines anderen Herstellers desselben Produkttyps ganz oder teilweise nutzen kann. In diesem Fall muss der Hersteller für seine Leistungserklärung keine bzw. keine vollständige eigene Typprüfung durchführen. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass der Hersteller, der die Typprüfung durchgeführt hat und damit für die Richtigkeit dieser Prüfergebnisse verantwortlich ist, seine Zustimmung zur Verwendung der Ergebnisse seiner Typprüfung durch einen anderen Hersteller gibt. Wenn ein Hersteller die Option nach Artikel 36 (1b) nutzt, muss er dies ebenfalls in einer „Angemessenen Technischen Dokumentation” niederlegen und entsprechende Angaben in die Leistungserklärung aufnehmen. 19 Verfahren nach BauPVO, Artikel 36 (1c) Auch das in Artikel 36 (1c) beschriebene Verfahren wurde bereits unter der BPR unter dem Schlagwort „cascading ITT“ angewendet. Dieses Verfahren kann angewendet werden, wenn es sich bei dem Bauprodukt um ein aus mehreren Bauteilen bzw. Komponenten bestehendes System handelt. Wurden ein oder mehrere wesentliche Merkmale der Systemkomponente (Bauteile oder Komponenten) gemäß der relevanten harmonisierten technischen Spezifikation geprüft, so kann der Hersteller des „zusammengesetzten“ Bauproduktes diese Ergebnisse als Grundlage für seine Leistungserklärung nutzen. Voraussetzung ist, dass der Hersteller, der die Typprüfung für die Systemkomponente (Bauteile oder Komponenten) durchgeführt hat und damit für die Richtigkeit dieser Prüfergebnisse verantwortlich ist, seine Zustimmung gibt, dass seine Typprüfung von einem anderen Hersteller (in der Regel von seinem Kunden) verwendet wird. Wenn ein Hersteller die Option nach Artikel 36 (1c) nutzt, muss er dies in einer „Angemessenen Technischen Dokumentation“ niederlegen und entsprechende Angaben in die Leistungserklärung aufnehmen. 2.12 Verzeichnis der notifizierten Stellen Art. 49 BauPVO Wie bereits unter der BPR übernehmen die notifizierten Stellen die Aufgaben der unabhängigen Drittstellen im Rahmen der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit. Es ist allerdings erforderlich, dass auch die entsprechenden, bereits gemäß BPR notifizierten Stellen, sich nach BauPVO erneut notifizieren lassen. Entsprechend der BauPVO in Verbindung mit dem deutschen Anpassungsgesetz müssen die entsprechenden Stellen eine Akkreditierung als Basis für die Notifizierung vorweisen. Die BauPVO unterscheidet zwischen n n n dem notifizierten Prüflabor, der notifizierten Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle (WPK) und der notifizierten Produktzertifizierungsstelle. Die Europäische Kommission hat die Aufgabe, ein Verzeichnis mit den nach BauPVO notifizierten Stellen und ihren Tätigkeitsfeldern zu veröffentlichen. Diese Stellen werden in der „NANDO-Datenbank“ der Europäischen Kommission (http://ec.europa.eu/ enterprise/newapproach/nando/) veröffentlicht. Die Notifizierung der Stellen und die Festlegung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erfolgt in den meisten Fällen unter Bezugnahme auf die harmonisierte technische Spezifikation. Die Stellen können für die folgenden wesentlichen Merkmale unabhängig von einer harmonisierten technischen Spezifikation notifiziert werden (horizontale Notifizierung): n n n n n Brandverhalten Feuerbeständigkeit Verhalten bei einem Brand von außen Geräuschabsorption Emission von gefährlichen Stoffen. 20 2.13 Produktinformationsstellen der EU-Mitgliedstaaten Art. 10 BauPVO Die Mitgliedstaaten der EU haben Produktinformationsstellen eingerichtet, die über nationale Vorschriften zur Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten informieren. Damit soll der freie Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union verbessert und der Zugang zu den nationalen Märkten erleichtert werden. In Deutschland ist die BAM – Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung – in Berlin für Auskünfte zur Verwendung von Bauprodukten zuständig. Anfragen zu Bauprodukten sind schriftlich an produktinfostelle@bam.de zu senden, telefonische Auskünfte sind nicht möglich. Unter dem Link http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/4170/attachments/1/translations/en/ renditions/native ist eine Übersicht der Produktinformationsstellen in den EU-Mitgliedstaaten zu finden. 2.14 Marktüberwachung Art. 56 BauPVO, VO (EU) Nr. 765/2008 Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine Marktüberwachung für harmonisierte Bauprodukte durchzuführen. Sie haben die Öffentlichkeit über das Marktüberwachungsprogramm, die zuständigen Marktüberwachungsbehörden und Maßnahmen im Zusammenhang mit harmonisierten Bauprodukten zu informieren. Die Marktüberwachung soll gewährleisten, dass Bauprodukte, die von einer europäischen Norm, einer europäischen technischen Bewertung oder einer europäisch technischen Zulassung erfasst sind und die CE-Kennzeichnung tragen, die geltenden Anforderungen der BauPVO erfüllen. Hauptaufgabe der Marktüberwachungsbehörden ist es, zu überprüfen, ob ein CE-gekennzeichnetes Bauprodukt der deklarierten Leistung entspricht oder ob mit dem Bauprodukt eine Gefahr verbunden ist. Stellt die Marktüberwachung fest, dass ein Bauprodukt nicht der deklarierten Leistung entspricht und die Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke damit gefährdet ist, fordert sie den entsprechenden Hersteller auf, innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Werden diese Maßnahmen nicht umgesetzt oder führen sie zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis, so kann die zuständige Behörde die Bereitstellung des Bauproduktes auf dem nationalen Markt untersagen. 21 Jedes Bundesland hat eine behördliche Stelle für die Umsetzung der Marktüberwachung benannt. Die zentrale Koordinationsstelle der Bundesländer ist beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) eingerichtet. In dieser Funktion stellt das DIBt Programme zur aktiven Marktüberwachung ausgewählter Produktgruppen auf. In der Vergangenheit wurde überwiegend eine „anlassbezogene“ Marktüberwachung durchgeführt. D. h., nur wenn die Marktaufsichtsbehörden einen konkreten Hinweis erhielten, wurden sie tätig. Im Gegensatz hierzu gibt es jetzt eine „aktive“ Marktüberwachung. Dementsprechend werden ausgewählte Produktgruppen gemäß den o. g. Überwachungsprogrammen auch ohne konkrete Hinweise überprüft. Das jeweils aktuelle Marktüberwachungsprogramm kann der Internetseite des DIBt (https://www.dibt. de/de/Geschaeftsfelder/GF-Marktüberwachung.html) entnommen werden. 2.15 Zeitplan der Umsetzung – Übergangsbestimmungen Art. 66 BauPVO Die Bauproduktenverordnung wurde am 04.04.2011 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat 20 Tage danach am 24.04.2011 formal in Kraft. Die für die Hersteller von Bauprodukten wesentlichen Artikel gelten seit 01.07.2013. Hersteller von Bauprodukten müssen seitdem eine Leistungserklärung abgeben. Bauprodukte, die seit dem 01.07.2013 in Verkehr gebracht werden, müssen der BauPVO entsprechen. Sie müssen mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein, und es müssen Leistungserklärungen zur Verfügung gestellt werden. Es gelten folgende Übergangsbestimmungen: n Hersteller können eine Leistungserklärung gemäß BauPVO auf Grundlage der Konformitätserklärung/-bescheinigung gemäß BPR erstellen. n Hersteller können ihre Europäisch Technischen Zulassungen während ihrer Gültigkeitsdauer als Europäische Technische Bewertungen verwenden. Eine Verlängerung von Europäisch Technischen Zulassungen ist seit dem 01.07.2013 nicht mehr möglich. n Es ist vorgesehen, die Leitlinien für Europäische Technische Zulassungen (ETAG), die vor dem 01.07.2013 veröffentlicht wurden, in Europäische Bewertungsdokumente (EAD) zu überführen. Ein Zeitplan für die Überführung findet sich im NANDO-System. In der Zwischenzeit ist es für die Änderungen und Verlängerungen von Europäischen Technischen Zulassungen möglich, die „ETAGs als EADs“ („ETAG used as EAD“) zu verwenden. Die Europäischen Technischen Zulassungen werden dabei in Europäische Technische Bewertungen (ETB) überführt. Die bestehenden ETAGs können auch als Basis für die Erteilung neuer ETBs herangezogen werden. n Produktchargen, die vor dem 01.07.2013 in Übereinstimmung mit der BPR produziert und in Verkehr gebracht wurden, gelten als konform mit der BauPVO. Das heißt, Bauprodukte (Produktchargen), die sich z. B. immer noch im Handel befinden, müssen nicht mit einer Leistungserklärung und einer CE-Kennzeichnung nach BauPVO ausgestattet sein. 22 3 AUSBLICK Neben der praktischen Implementierung der BauPVO zeichnen sich bereits einige mittel- bis langfristige Entwicklungen ab, die die Deutsche Bauchemie in den kommenden Jahren beobachten und bei Bedarf mit ausgestalten wird. Die BauPVO weist der Europäischen Kommission die Aufgabe zu, im April 2016 einen Bericht zur Implementierung der BauPVO vorzulegen. Die Kommission soll hierfür die Meinungen und Erfahrungen der EU-Mitgliedstaaten und weiterer interessierter Kreise einholen und in den Bericht einfließen lassen. Mit den ersten Aktivitäten zu diesem Bericht wurde bereits 2014 begonnen. Einige Mitgliedstaaten, die Industrie, EOTA und andere Institutionen haben ihre Stellungnahmen abgegeben und ein, von der Kommission beauftragter, Consultant soll auf dieser Basis den Berichtsentwurf vorbereiten. Es ist zu erwarten, dass die Kommission, die Mitgliedstaaten und die interessierten Kreise auf Basis des im ersten Halbjahr 2016 zu erwartenden Berichtes darüber debattieren werden, ob die BauPVO oder einzelne ihrer Anhänge verbesserungsbedürftig sind und entsprechend überarbeitet werden sollten. Je nach Ausgang dieser Diskussion könnte die BauPVO und damit auch die Pflichten der Hersteller in 2017/2018 nochmals geändert werden. Große Probleme treten momentan im Zuge der Arbeiten an harmonisierten Normen auf. Phasenweise kommt der gesamte Normungsprozess erheblich ins Stocken, da essentielle Fragen nicht beantwortet werden. Dies betrifft beispielsweise die Einigung zwischen der Kommission und CEN über das Standardformat für die Anhänge ZA zu harmonisierten Normen und die Frage, nach welchem Prozedere die Europäische Kommission gegenüber CEN die Legitimation zur Festlegung für Leistungsklassen und Schwellenwerten erteilt. Es ist zu hoffen, dass diese wichtigen Fragestellungen möglichst bald und hoffentlich inhaltlich befriedigend geklärt werden, damit die Normungsarbeit wieder ungehindert fortgesetzt werden kann. Die Konkretisierung der Grundanforderung an Bauwerke Nr. 7 „Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“ wird ebenfalls erst im Zuge der mittelfristigen Umsetzung der BauPVO zu erwarten sein. Da die Mitgliedstaaten bisher kaum diesbezügliche Regelungen verbindlich eingeführt haben, besteht momentan kein akuter Harmonisierungsbedarf. Es ist allerdings davon auszugehen, dass einige Mitgliedstaaten an dem Thema arbeiten und darauf drängen werden, dass auch diese neue Grundanforderung inhaltlich ausgestaltet und umgesetzt wird. In diesem Zusammenhang ist es recht wahrscheinlich, dass die häufig angewendeten Umweltproduktdeklarationen nach EN 15804 eine wesentliche Rolle spielen werden. Diese Diskussion steht allerdings noch am Anfang und es sollte die kommende Entwicklung abgewartet werden. Die Deutsche Bauchemie wird sich dafür einsetzen, dass die Umweltauswirkungen von Bauprodukten im Sinne einer festgestellten Leistung mittels Umweltproduktdeklarationen kommuniziert werden. Da die Bewertung der Nachhaltigkeit auf Gebäudeebene erfolgt, sollten diesbezüglich keine produktbezogenen Anforderungen festgelegt werden. Weiterhin wird der Verband das Ziel verfolgen, dass sich Umweltproduktdeklarationen nach EN 15804 als das Mittel der Wahl etablieren. Aus deutscher Sicht ist es aktuell von besonderem Interesse, welche Konsequenzen das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofes gegen Deutschland haben wird. In den ersten Monaten nach der Urteilsverkündung im Oktober 2014 haben sich die zuständigen deutschen Bundes- und Landesministerien, die zuständigen Behörden, die betroffene Industrie und die EU-Kommission intern orientiert und positioniert. Inzwischen haben die Gespräche untereinander begonnen, um die aus dem EuGH-Urteil resultie- 23 renden Folgen zu diskutieren und in die Praxis umzusetzen. Es zeichnet sich ab, dass das Urteil Auswirkungen auf die deutschen bauordnungsrechtlichen Vorschriften haben wird. Mittel- bis langfristig werden nationale Restregelungen für Produkte, die einer harmonisierten Produktnorm unterliegen, keinen Bestand haben. Derzeit ist allerdings noch nicht absehbar, in welcher Form, in welchem Umfang und in welchem Zeitrahmen die Anpassungen der deutschen Rechtsvorschriften vorgenommen werden. Diese Frage wird noch Gegenstand einer Reihe von Gesprächen sein. 4 RECHTSGRUNDLAGEN [1] Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte“ – 89/106/EWG; EU-Amtsblatt L 40 vom 11.02.1989 - Bauproduktenrichtlinie [2] Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates. EU-Amtsblatt L 88 vom 04.04.2011 – Bauproduktenverordnung [3] Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG. EU-Amtsblatt L 218 vom 13.08.2008 [4] Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates. EU-Amtsblatt L 218 vom 13.08.2008 [5] Beschluss Nr. 768/2008/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates. EU-Amtsblatt L 218 vom 13.08.2008 [6] Vortragsfolien des Symposiums zur EU-Bauproduktenverordnung, Berlin, 09.11.2011 [7] REACH-VO Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission. EU-Amtsblatt L 396 vom 30.12.2006 [8] RL 93/68/EWG: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinien 87/404/EWG (einfache Druckbehälter), 88/378/EWG (Sicherheit von Spielzeug), 89/106/EWG (Bauprodukte), 89/336/EWG (elektromagnetische Verträglichkeit), 89/392/EWG (Maschinen), 89/686/EWG (persönliche Schutzausrüstungen), 90/384/ EWG (nichtselbsttätige Waagen), 90/385/EWG (aktive implantierbare medizinische Geräte), 90/396/EWG (Gasverbrauchseinrichtungen), 91/263/EWG (Telekommunikationsendeinrichtungen), 92/42/EWG (mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickte neue Warmwasserheizkessel) und 73/23/ EWG (elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen). EU-Amtsblatt L 220 vom 30.08.1993 [9] Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 der Kommission vom 21. Februar 2014 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über das bei der Erstellung einer Leistungserklärung für Bauprodukte zu verwendende Muster. EU-Amtsblatt L 159 vom 28.05.2014 24 [10] Delegierte Verordnung (EU) Nr. 568/2014 der Kommission vom 18. Februar 2014 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten. EU-Amtsblatt L 157 vom 27.05.2014 [11] Delegierte Verordnung (EU) Nr. 157/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2013 über die Bedingungen für die Zurverfügungstellung einer Leistungserklärung von Bauprodukten auf einer Website. EU-Amtsblatt L 52 vom 21.02.2014 [12] Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1062/2013 der Kommission vom 30. Oktober 2013 über das Format der Europäischen Technischen Bewertung für Bauprodukte. EU-Amtsblatt L 289 vom 31.10.2013 [13] Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates. EU-Amtsblatt L 103 vom 12.04.2013 [14] Gesetz durch Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte (Bauproduktengesetz – BauPG) vom 05.12.2012, BGBl. I S. 2449-2450 5 WEITERFÜHRENDE LINKS BauPVO, delegierte Verordnungen und Durchführungsrechtsakte: http://ec.europa.eu/growth/sectors/construction/product-regulation/index_en.htm Produktinformationsstellen der EU-Mitgliedstaaten: http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/4170/attachments/1/translations/en/ renditions/native NANDO Informations-System mit Informationen zu notifizierten Stellen: http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/nando/ Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduktenverordnung): http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:088:0005:0043: DE:PDF Europäische Kommission: „Frequently Asked Questions on the Construction Products Regulation“ http://ec.europa.eu/growth/sectors/construction/product-regulation/faq/index_en.htm FAQ zur EU-Bauproduktenverordnung von den Marktüberwachungsbehörden der Länder und dem DIBt: https://www.dibt.de/de/Fachbereiche/Referat_P3_FAQ_BauPVO.html Kundeninformation „CE-Kennzeichnung von Baudichtstoffen“, 1. Ausgabe, Mai 2014, Deutsche Bauchemie e.V. http://www.deutsche-bauchemie.de/fileadmin/sites/dbc/publikationen/dokumente/ DBC_187_IS_D_2014.pdf 25 ANHANG A – ABKÜRZUNGEN Abkürzung Erklärung AoC Attestation of Conformity; Konformitätsbescheinigung AVCP Assessment and Verification of Constancy of Performance; Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit BAM Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung BauPVO Bauproduktenverordnung, Verordnung (EU) Nr. 305/2011 BMUB Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit BPR Bauproduktenrichtlinie, Richtlinie 89/106/EWG BRCW Basic Requirement for Construction Work; Grundanforderung an Bauwerke CE Communauté Européenne; Europäische Gemeinschaft CEN Comité Européen de Normalisation; Europäisches Komitee für Normung CUAP Common Understanding of Assessment Procedures CWFT Classified Without Further Testing DIBt Deutsches Institut für Bautechnik EAD European Assessment Document; Europäisches Bewertungsdokument EG Europäische Gemeinschaft EOTA European Organisation for Technical Approvals EPD Environmental Product Declaration; Umweltproduktdeklaration ETA European Technical Approval, Europäische Technische Zulassung ETAG European Technical Approval Guideline ETB Europäische Technische Bewertung ETZ Europäische Technische Zulassung EU Europäische Union hEN harmonisierte Europäische Norm ITT Initial Type Test; Erstprüfung KMU Kleine und mittlere Unternehmen LE Leistungserklärung NANDO New Approach Notified and Designated Organisations NPD No Performance Determined; keine Leistung festgestellt OJ Official Journal of the European Union; Amtsblatt der Europäischen Union QDB Qualitätsgemeinschaft Deutsche Bauchemie e.V. REACH VO Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals, Regulation (EC) No 1907/2006; REACH-Verordnung TAB Technical Assessment Body; Technische Bewertungsstelle WPK Werkseigene Produktionskontrolle WT/WFT Without Testing/Without Further Testing 26 ANHANG B – BEGRIFFSDEFINITIONEN NACH BAUPVO – GEGENÜBERSTELLUNG DER BEGRIFFE AUS BPR UND BAUPVO Bauproduktenrichtlinie (BPR) Bauproduktenverordnung (BauPVO) Definition nach bzw. relevante Abschnitte in der Bauproduktenverordnung deutsch englisch deutsch englisch Bauprodukt construction product Bauprodukt construction product Ein „Bauprodukt“ ist jedes Produkt oder jeder Bausatz, das beziehungsweise der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt. Wesentliche Merkmale essential characteristics „Wesentliche Merkmale“ sind diejenigen Merkmale des Bauproduktes, die sich auf die Grundanforderungen an Bauwerke beziehen. technische Spezifikationen technical specifications harmonisierte technische Spezifikationen harmonised technical specifications „harmonisierte technische Spezifikationen“ sind harmonisierte Normen und Europäische Bewertungsdokumente. CUAP und Leitlinie für Europäische Technische Zulassungen CUAP and EuropeanTechnical Approval Guideline (ETAG) Europäisches Bewertungsdokument European Assessment Document Das „Europäische Bewertungsdokument“ ist ein Dokument, das von der Organisation Technischer Bewertungsstellen zum Zweck der Ausstellung Europäischer Technischer Bewertungen angenommen wird. Europäische Technische Zulassung European Technical Approval Europäische Technische Bewertung European Technical Assessment Die „Europäische Technische Bewertung“ ist die dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauproduktes in Bezug auf seine Wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument. Inverkehrbringen placing on the market Das „Inverkehrbringen“ ist die erstmalige Bereitstellung eines Bauproduktes auf dem Markt der Europäischen Union. Bereitstellung auf dem Markt making available on the market Die „Bereitstellung auf dem Markt“ ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauproduktes zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Spezifische Technische Dokumentation Specific Technical Documentation Die „Spezifische Technische Dokumentation“ ist eine Dokumentation, mit der belegt wird, dass Verfahren im Rahmen des für die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit geltenden Systems durch andere Verfahren ersetzt wurden, wobei Voraussetzung ist, dass die Ergebnisse, die mit diesen anderen Verfahren erzielt werden, den Ergebnissen, die mit den Prüfverfahren der entsprechenden harmonisierten Norm erzielt werden, gleichwertig sind. 27 Bauproduktenrichtlinie (BPR) Bauproduktenverordnung (BauPVO) Definition nach bzw. relevante Abschnitte in der Bauproduktenverordnung deutsch englisch deutsch englisch Wesentliche Anforderungen Essential requirements Grundanforderungen an Bauwerke Basic requirements for construction works siehe BauPVO, Artikel 3 notifizierende Behörden Notifying authorities siehe BauPVO, Artikel 40 Zulassungsstellen Approval bodies Technische Bewertungsstellen Technical Assessment Bodies (TABs) siehe BauPVO, Artikel 30 Bescheinigung der Konformität Attestation of conformity Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Assessment and verification of constancy of performance siehe BauPVO, Artikel 28 Systeme der Konformitätsbescheinigung systems of conformity attestation Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Systems of assessment and verification of constancy of performance siehe BauPVO, Anhang V Konformitätserklärung declaration of conformity Leistungserklärung Declaration of performance siehe BauPVO, Artikel 4 bis Artikel 7 Erstprüfung Initial Type Test Feststellung des Produkttyps anhand einer Typprüfung, einer Typberechnung, von Wertetabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung Determination of the producttype on the basis of type testing, type calculation, tabulated values or descriptive documentation of the product siehe BauPVO, Anhang V Werkseigene Produktionskontrolle factory production control werkseigene Produktionskontrolle factory production control siehe BauPVO, Anhang V Zertifizierungsstelle, Überwachungsstelle, Prüfstellen Certification body, inspection body, testing laboratory Produktzertifizierungsstelle, Zertifizierungsstelle für die WPK, notifiziertes Prüflabor product certification body, production control certification body, notified laboratory siehe BauPVO, Artikel 43 notifizierte Stellen notified bodies notifizierte Stellen notified bodies siehe BauPVO, Artikel 43 28 ANHANG C – MUSTER FÜR LEISTUNGSERKLÄRUNGEN Leistungserklärung für ein Oberflächenschutzprodukt nach EN 1504-2 Hinweis: Schwarzer Text: Roter Text: Grüner Text: Text aus Anhang III der BauPVO Vom Hersteller auszufüllen Textvorschläge der Deutschen Bauchemie, die übernommen werden können. Grau-kursiver Text: Erläuterungen, die nicht in die Leistungserklärung zu übernehmen sind Weitere Muster für Leistungserklärungen bzw. CE-Kennzeichnungen für bauchemische Produkte stehen auf der Internetseite der Deutschen Bauchemie (http://bauchemie.vci. de/wiki/DBC_CE_Marking) zur Verfügung. Muster Muster für eine für eine Leistungserklärung Leistungserklärung für ein fürOberfl ein Oberfl ächenschutzprodukt ächenschutzprodukts EN 1504-2 nachnach EN 1504-2 LEISTUNGSERKLÄRUNG LEISTUNGSERKLÄRUNG gemäß gemäß Anhang Anhang III derIIIVerordnung der Verordnung (EU) Nr. (EU)305/2011, Nr. 305/2011, geändert geändert durchdurch die delegierte die delegierte Verordnung Verordnung (EU) Nr. (EU)574/2014 Nr. 574/2014 Nr. XYZ-123-abc Nr. XYZ-123-abc (Erläuterung: (Erläuterung: Eindeutige Eindeutige Bezugsnummer Bezugsnummer der Leistungserklärung der Leistungserklärung (LE). (LE). Diese Diese Nr. kann Nr. vom kannHersteller vom Hersteller frei vergeben frei vergeben werden. werden. Die Bezugsnummer Die Bezugsnummer der LEder LE kann identisch kann identisch mit dem mitKenncode dem Kenncode des Produkttyps des Produkttyps sein.) sein.) Eindeutiger Eindeutiger Kenncode Kenncode des Produkttyps: des Produkttyps: XYZ-123-abc XYZ-123-abc (Erläuterung: (Erläuterung: Der Kenncode Der Kenncode des Produkttyps des Produkttyps kann vom kannHersteller vom Hersteller frei vergeben frei vergeben werden. werden. 1) Dies kann Dies z. kann B. der z. B. Handelsname der Handelsname oder1))eine oderandere eine andere eindeutige eindeutige Codierung Codierung des des Handelsproduktes Handelsproduktes sein. Es sein. muss Es muss gewährleistet gewährleistet sein, dass sein,über dassden überKenncode den Kenncode des des Produkttyps Produkttyps eine eindeutige eine eindeutige Zuordnung Zuordnung zwischen zwischen dem einzelnen dem einzelnen Bauprodukt Bauprodukt (Handelsprodukt) (Handelsprodukt) und der und zugehörigen der zugehörigen LE möglich LE möglich ist.) ist.) Verwendungszweck(e): Verwendungszweck(e): OberflOberfl ächenschutzprodukt ächenschutzprodukt – hydrophobierende – hydrophobierende Imprägnierung Imprägnierung Schutz Schutz gegengegen das Eindringen das Eindringen von Stoffen von Stoffen (1.1) (1.1) Regulierung Regulierung des Feuchtehaushaltes des Feuchtehaushaltes (2.1) (2.1) Erhöhung Erhöhung des elektrischen des elektrischen Widerstandes Widerstandes (8.1) (8.1) (Erläuterung: (Erläuterung: Zur Benennung Zur Benennung der vorgesehenen der vorgesehenen Verwendungszwecke Verwendungszwecke soll der soll Wortlaut der Wortlaut aus der aus hEN derverwendet hEN verwendet werden) werden) Hersteller: Hersteller: NameName und Anschrift und Anschrift des Herstellers des Herstellers 1) ) Wenn 1)der Wenn Handelsname der Handelsname des Produktes des Produktes als Kenncode als Kenncode des Produkttyps des Produkttyps verwendet verwendet wird, muss wird, immuss Falle,im dass Falle, sichdass der sich der Produkttyp Produkttyp ändert, auch ändert, derauch Handelsname der Handelsname des Produktes des Produktes geändertgeändert werden. werden. Wenn dies nicht gewollt sollteist, eine Wenn dies nicht ist, gewollt sollte eine andere eindeutige andere eindeutige Codierung Codierung verwendet verwendet werden. werden. 29 System(e) zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit: System 2+ (für Verwendungszwecke in Gebäuden und ingenieurtechnischen Bauwerken) Harmonisierte Norm: EN 1504-2:2004 Notifizierte Stelle(n): Name der notifizierten Stelle, Kennnummer der notifizierten Stelle Erklärte Leistung(en): Wesentliche Merkmale Leistung System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Eindringtiefe Klasse I: < 10 mm oder Klasse II: ≥ 10 mm Wasseraufnahme und Alkalibeständigkeit Absorptionskoeffizient < 7,5 % im Vergleich mit unbehandelter Probe < 10 % in Alkalilösung Trocknungsgeschwindigkeit Klasse I: > 30 % oder Klasse II: > 10 % Masseverlust nach FrostTausalz-Wechselbeanspruchung Masseverlust 20 Zyklen später als bei nicht imprägnierter Probe Gefährliche Stoffe NPD System 2+ Harmonisierte technische Spezifikation EN 1504-2:2004 Die Leistung des vorstehenden Produkts entspricht der erklärten Leistung/den erklärten Leistungen. Für die Erstellung der Leistungserklärung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist allein der obengenannte Hersteller verantwortlich. Unterzeichnet für den Hersteller und im Namen des Herstellers von: bevollmächtigter Vertreter des Herstellers (Name und Funktion) (Ort und Datum der Ausstellung) (Unterschrift) Anlage (Optional) Gemäß Art. 6 (5) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird dieser Leistungserklärung ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II beigefügt. 30 ANHANG D – MUSTER EINER CE-KENNZEICHNUNG Muster einer CE-Kennzeichnung für ein Oberflächenschutzprodukt nach EN 1504-2 CE-Kennzeichnung „neu“ (nach BauPVO) (basierend auf EN 1504-2:2004) CE-Kennzeichnung, bestehend aus dem in der Richtlinie 93/68/EWG angegebenen CE-Symbol z. B. Kenn-Nr. der QDB 0921 Kennnummer(n) der notifizierten Stelle(n) Mustermann AG 56789 Musterhausen Name und eingetragene Anschrift des Herstellers (oder Codierung) 13 Die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung erstmals angebracht wurde. XYZ-123-abc Bezugsnummer der Leistungserklärung EN 1504-2:2004 Nummer und Ausgabejahr (Fundstelle) der hEN XYZ-123-abc oder z. B. Handelsname 1) Eindeutiger Kenncode des Produkttyps Oberflächenschutzprodukt – Beschreibung des Produkts hydrophobierende Imprägnierung 1) Eindringtiefe Klasse I: < 10 mm oder Klasse II: ≥ 10 mm Wasseraufnahme und Alkalibeständigkeit Absorptionskoeffizient < 7,5 % im Vergleich mit unbehandelter Probe < 10 % in Alkalilösung Trocknungsgeschwindigkeit Klasse I: > 30 % oder Klasse II: > 10 % Masseverlust nach Frost-Tausalz-Wechselbeanspruchung Masseverlust 20 Zyklen später als bei nicht imprägnierter Probe und Erklärte Leistung zu den festgelegten Wesentlichen Merkmalen Wenn der Handelsname des Produktes als Kenncode des Produkttyps verwendet wird, muss im Falle, dass sich der Produkttyp ändert, auch der Handelsname des Produktes geändert werden. Wenn dies nicht gewollt ist, sollte eine andere eindeutige Codierung verwendet werden. 31 ANHANG E – GEFORDERTE SPRACHFASSUNGEN IN DEN EU-MITGLIEDSTAATEN EU-Mitgliedstaat Belgien Vorgeschriebene Sprache(n) für die Leistungserklärung gemäß BauPVO Französisch in der Wallonischen Region, Niederländisch in der Flämischen Region (Flandern), Französisch und Niederländisch in der Brüsseler Region, Deutsch im Distrikt Eupen – Malmedy (Ostbelgien) Bulgarien Bulgarisch Dänemark Dänisch oder Englisch Deutschland Deutsch Estland Estnisch Finnland Finnisch oder Schwedisch Frankreich Französisch Griechenland Griechisch Irland Englisch EU-Mitgliedstaat Vorgeschriebene Sprache(n) für die Leistungserklärung gemäß BauPVO Luxemburg Französisch, Deutsch, Luxemburgisch Malta Maltesisch oder Englisch Niederlande Niederländisch Österreich Deutsch Polen Polnisch Portugal Portugiesisch Rumänien Rumänisch Schweden Schwedisch Slowakei Slowakisch Slowenien Slowenisch Spanien Spanisch Tschechische Republik Tschechisch Ungarn Ungarisch Italien Italienisch Kroatien Kroatisch Lettland Lettisch Vereinigtes Königreich Englisch Litauen Litauisch Zypern Griechisch oder Englisch IMPRESSUM 2. Ausgabe, Februar 2015 Redaktionsschluss: Januar 2015 Auflage: 2.000 Copyright 2015 Deutsche Bauchemie e. V. Mainzer Landstraße 55 60329 Frankfurt am Main Telefon +49 69 2556 - 1318 Telefax +49 69 2556 - 1319 www.deutsche-bauchemie.de 199-IS-D-2015 Verantwortliches Handeln Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung, Verbreitung und Übersetzung, bleiben der Deutschen Bauchemie e. V. vorbehalten. Redaktion Dipl.-Ing. Norbert Schröter V.i.S.d.P. Dr. Karsten Exner Dipl.-Ing. Petra Fischer Dipl.-Ing. Martin Glöckner Dr.-Ing. Inga Hohberg Dr.-Ing. Ulf Guse Dr. Peter Reißer Gestaltung stationreal marketing und kommunikation gbr, Frankfurt am Main www.stationreal.de Druck Frotscher, Darmstadt www.frotscher-druck.de Bildnachweis Artur Images, Fotolia, Deutsche Bauchemie e.V. ISBN 978-3-944138-15-2 (Druckversion) ISBN 978-3-944138-16-9 (pdf-Datei) Die Deutsche Bauchemie e. V. unterstützt das weltweite Responsible-Care-Programm Diese Informationsschrift entbindet in keinem Fall von der Verpflichtung zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften. Die Informationsschrift wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch übernimmt die Deutsche Bauchemie keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben, Hinweise, Ratschläge sowie für eventuelle Druckfehler. Aus etwaigen Folgen können deswegen Ansprüche weder gegenüber der Deutschen Bauchemie noch den Verfassern geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn die Schäden von der Deutschen Bauchemie oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Deutsche Bauchemie e. V. Mainzer Landstraße 55 60329 Frankfurt am Main Telefon +49 69 2556 - 1318 Telefax +49 69 2556 - 1319 www.deutsche-bauchemie.de
Muster-EPDs für bauchemische Produkte – zukünftiges Vorgehen Muster-Umweltproduktdeklarationen für bauchemische Produkte – Zusammenführung der deutschen und europäischen Muster-EPD Die Deutsche Bauchemie hat teilweise in Kooperation mit dem Industrieverband Klebstoffe (IVK) und dem Verband der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie (VdL) und für einige Produktgruppen als Einzelverband sogenannte Muster-Umweltproduktdeklarationen (MusterEPDs) entwickelt und durch das Institut Bauen und Umwelt (IBU) verifizieren lassen. Die ersten Fassungen der einzelnen Muster-EPDs wurden nach erfolgreicher Verifizierung durch das IBU im Zeitraum von November 2012 bis September 2014 veröffentlicht und stehen seitdem den Mitgliedsunternehmen des Verbandes zur Anwendung zur Verfügung. Auf Initiative des europäischen Kleb- und Dichtstoffverbandes FEICA und des europäischen Betonzusatzmittelverbandes EFCA wurde zwischenzeitlich der überwiegende Teil der deutschen Muster-EPDs auf europäische Ebene übertragen. Die deutschen und europäischen Muster-EPDs decken identische Produktbereiche ab und stehen momentan parallel zur Verfügung. Da die Gültigkeit von Umweltproduktdeklarationen aufgrund der Festlegungen in der zugrundeliegenden Norm EN 15804 grundsätzlich immer auf fünf Jahre befristet ist, liefen seit November 2017 die Gültigkeiten der ersten deutschen Muster-EPDs ab und die restlichen deutschen Muster-EPDs werden schrittweise im Zeitraum bis September 2019 ungültig werden. Aufgrund der Empfehlung des zuständigen Arbeitskreises 6.8 „Nachhaltiges Bauen“ und des entsprechenden Beschlusses des Vorstandes hat die Deutsche Bauchemie die Gültigkeit der deutschen Muster-EPDs nicht verlängert. Anstelle dessen arbeitet der Verband gemeinsam mit dem IVK und den europäischen Verbänden FEICA, EFCA und EFCC an der Zusammenführung der deutschen und europäischen Muster-EPDs. Die Konsolidierung der deutschen und europäischen EPDs bringt folgende Vorteile mit sich: Die europäischen Muster-EPDs können auf Produkte angewendet werden, die an europäischen Standorten produziert werden. Die Anwendung der deutschen MusterEPDs ist auf deutsche Produktionsstandorte beschränkt. Inhaltlich nicht gerechtfertigte Unterschiede zwischen den Ökobilanzen der deutschen und europäischen Muster-EPDs werden ausgeräumt. Falscher Wettbewerb wird somit vermieden. Der nicht unbeträchtliche operative und finanzielle Aufwand für die Verlängerung und die Aufrechterhaltung der Muster-EPDs für bauchemische Produkte wird gemeinsam von einer Reihe von deutschen und europäischen Verbänden getragen. Dadurch wird der erforderliche Aufwand für die einzelnen beteiligten Verbände minimiert. Deutsche Bauchemie e.V. Mainzer Landstraße 55 60329 Frankfurt am Main Telefon +49 69 2556-1318 Telefax +49 69 2556-1319 www.deutsche-bauchemie.de 1/2 Im Falle, dass die Gültigkeit der relevanten deutschen Muster-EPDs abgelaufen ist, können die Mitgliedsunternehmen auf die jeweiligen europäischen Muster-EPDs zurückgreifen. Die entsprechenden Muster-EPDs der europäischen Verbände FEICA und EFCA können unter den folgenden Links von den Internetseiten der jeweiligen Verbände heruntergeladen werden: FEICA, the Association of the European Adhesives & Sealants Industry http://www.feica.eu/our-priorities/key-projects/epds.aspx EFCA, European Federation of Concrete Admixtures Associations http://www.efca.info/efca-publications/environmental/ Zu den europäischen Muster-EPDs der FEICA und der EFCA liegen jeweils EPD-Leitfäden vor, mit denen ein Hersteller anhand der Rezeptur überprüfen kann, ob sein Produkt von der entsprechenden Muster-EPD abgedeckt wird. Diese EPD-Leitfäden sind nicht frei verfügbar, stehen aber den Mitgliedsunternehmen der Deutschen Bauchemie (Mitglied der FEICA und der EFCA) zur Verfügung. Bei Bedarf wenden Sie sich bitte an Herrn Martin Glöckner (gloeckner@vci.de) von der Verbandsgeschäftsstelle, der Ihnen die benötigten EPD-Leitfäden gerne zusenden wird. Über die weitere Entwicklung hinsichtlich der Konsolidierung der deutschen und europäischen Muster-EPDs werden wir Sie zu gegebener Zeit informieren. Zu einigen deutschen Muster-EPDs existieren bisher keine europäischen Pendants (Bitumendickbeschichtungen und Methacrylatharzprodukte). Die Muster-EPDs für diese beiden Produktgattungen wird die Deutsche Bauchemie updaten und im Anschluss daran verlängern. Die aktualisierten und in ihrer Gültigkeit verlängerten Muster EPDs für Bitumendickbeschichtungen und Methacrylatharzprodukte werden voraussichtlich Ende des ersten Quartals 2019 vorliegen. Informationen zum Inhalt und Zweck von Umweltproduktdeklarationen und den Muster-EPDs für bauchemische Produkte liefert die Informationsschrift „Umweltproduktdeklarationen für bauchemische Produkte“, die unter folgendem Link von der Internetseite der Deutschen Bauchemie heruntergeladen werden kann. https://www.deutsche-bauchemie.de/fileadmin/sites/public/dbc/publikationen/DBC_211-IS-D2015.pdf 2/2
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Die Deutsche Bauchemie hat sich 1948 als eingetragener Verein konstituiert, dessen Struktur auf eine effektive Vertretung der Interessen der Mitgliedsfirmen in den verschiedenen Bereichen nach innen und nach außen ausgerichtet ist.
Adresse Europabüro
Deutsche Bauchemie e.V. German Industry Association for Construction Chemicals Brussels Office
Rue Marie de Bourgogne 58 B-1000 Brussels
Fahrzeit vom Flughafen:
Mit der Bahn bis Gare Luxembourg: ca. 25 Minuten Mit dem Bus (Linie 12 oder 21): ca. 50 Minuten Mit dem Taxi: ca. 30 Minuten (Kosten: ca. 40 Euro)
Anfahrt mit dem Auto:
A3/4 bis Ausfahrt Brüssel und dann in Richtung "Centre", bei Place Schuman/Robert Schumanplein die zweite Ausfahrt Rue de la Loi/Wetstraat nehmen und dort auf der linken Fahrspur bis zur Rue de la Science fahren und links einbiegen. Bis zur Rue Belliard fahren und dort wieder links einbiegen bis zur folgenden Querstraße rechts = Rue Marie de Bourgogne. Das Bürogebäude ist ein dunkles Eckgebäude (Rue Belliard, Ecke Rue Marie de Bourgogne).
Anfahrt mit der Bahn/Metro:
Metrostation 'Gare du Midi' (Thalys aus Köln) Nach Ihrer Ankunft folgen Sie der Beschilderung zur Metrostation (Gare du Midi) und nehmen die Metrolinien 2 oder 6 in Richtung Simonis (Elisabeth). Nach 5 Stationen steigen Sie an der Station Trône/Troon aus. Nehmen den Ausgang Rue Montoyer. Gehen Sie die Rue Montoyer auf der linken Straßenseite entlang bis zur 4. Querstraße links = Rue Marie de Bourgogne und biegen dort links ein.
Metrostation 'Gare du Nord' (ICE aus Frankfurt und Köln) Nach Ihrer Ankunft folgen Sie der Beschilderung zur Metrostation (Gare du Nord) und nehmen die Metrolinien 3 oder 4 in Richtung Churchill bzw. Stalle. Nach einer Station steigen Sie an der Station Rogier um in die Metrolinien 2 oder 6 in Richtung Simonis (Leopold II) bzw. Roi Baudouin. Nach 4 Stationen steigen Sie an der Metrostation Trône/Troon aus. nehmen den Ausgang Rue Montoyer. Gehen Sie die Rue Montoyer auf der linken Straßenseite entlang bis zur 4. Querstraße links = Rue Marie de Bourgogne und biegen dort links ein.
Ab dem Flughafen Brüssel:
Die Bus-Linie 12 (Bussteig C) fährt jede 30 Minuten Mo. - Fr. bis 20 Uhr. Die Fahrt dauert ca. 30 Minuten. Von der Haltestelle Luxembourg/Luxemburg laufen Sie (das Europäische Parlament im Rücken) rechterhand die Rue de Trèves entlang bis zur nächsten Querstraße links in die Rue Montoyer. Gehen Sie dort auf der rechten Straßenseite bis zur Rue Marie de Bourgogne (2. Querstraße rechts). Auf der linken Seite befindet sich die Nummer 58.
Die Bus-Linie 21 (Bussteig C) fährt Werktags ab 20 Uhr und an Sa., So. und Feiertagen. Die Fahrt dauert ca. 37 Minuten. Von der Haltestelle Trône/Troon gehen Sie die Rue Montoyer entlang auf der linken Straßenseite bis zur 4. Querstraße links = Rue Marie de Bourgogne (ca 8 Gehminuten) und biegen dort links ein. Unser Europabüro befindet sich auf der linken Seite Nummer 58.
Mit dem Taxi dauert die Fahrt ca. 30 Minuten und kostet ca. 40 Euro.
In der Deutschen Bauchemie sind über 130 Unternehmen organisiert. Mit rund 8,5 Milliarden Euro Jahresumsatz erwirtschaften diese Unternehmen die Hälfte des europäischen Marktvolumens und etwa ein Viertel des Weltmarktes.
Eine Liste der Mitgliedsunternehmen kann hier heruntergeladen werden.
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