Detaillierte Stellungnahme zum Kommissionsvorschlag für eine überarbeitete Bauproduktenverordnung
Für die bauchemische Industrie spielt die Bauproduktenverordnung (BauPVO) eine Schlüsselrolle. Mit der Novelle sollten aktuelle Probleme im Bereich der harmonisierten Normung überwunden und der europäische Binnenmarkt für Bauprodukte weiter gestärkt werden, damit Bau- und Renovierungsmaßnahmen bezahlbar bleiben und einen wichtigen Beitrag zum Kampf gegen den Klimawandel leisten. Zur Unterstützung der Transformation zu einem grüneren und digitalen Bausektor muss die ökologische Nachhaltigkeit von Bauprodukten stärker in den Fokus der zukünftigen BauPVO gerückt werden, wobei praktikable Regelungen wichtig sind, um Machbarkeit und Kosteneffizienz sicherzustellen.
Die Deutsche Bauchemie nimmt wie folgt Stellung zu dem Vorschlag der Europäischen Kommission:
Ermittlung und Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit von Bauprodukten
Richtigerweise rückt die Europäische Kommission mit ihrem Legislativvorschlag die ökologische Nachhaltigkeit stärker in den Fokus der BauPVO.
Vorschlag der Europäischen Kommission:
- Anhang I, Teil A, Nr. 2 definiert eine Reihe von Ökobilanzindikatoren als wesentliche Merkmale und legt fest, dass diese – soweit möglich – von allen harmonisierten technischen Spezifikationen (htS) erfasst werden müssen. In der Liste der 16 Ökobilanzindikatoren wird a) Klimawandel als „obligatorisch“ gekennzeichnet.
- Gemäß Artikel 22(1) muss der Hersteller sein Produkt in Bezug auf die in Anhang I, Teil A, Nr. 2 genannten wesentlichen Merkmalen (Ökobilanzindikatoren) und entsprechend der relevanten htS bezüglich der ökologischen Nachhaltigkeit bewerten.
- Gemäß Art. 11(2) ist
- die Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit gemäß Art. 22(1) und
- die Deklaration der Leistung des in Anhang I, Teil A, Nr. 2 als verbindlich (obligatorisch) aufgeführten wesentlichen Merkmals zwingender Bestandteil der Leistungserklärung des Herstellers.
- In Art. 22(1) wird darauf verwiesen, dass – so bald verfügbar – eine kostenfreie Software der Europäischen Kommission zur Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit genutzt werden muss.
- Um die Transparenz für den Nutzer zu erhöhen und nachhaltige Produkte zu fördern, kann die KOM gemäß Art. 22(5) per delegierter Rechtsakte „Ampelkennzeichnungen“ einführen, die ggf. vom Hersteller anzuwenden sind.
Anmerkungen der Deutschen Bauchemie
Informationen zur ökologischen Nachhaltigkeit von Bauprodukten sind wichtig zur Unterstützung der Transformation des Bausektors und die Bauchemie-Branche ist bereit, die erforderlichen Daten zu generieren und zur Verfügung zu stellen.
Um die erforderliche Praktikabilität sicherzustellen und eine Kostenexplosion zu vermeiden, sollten geeignete Rahmenbedingungen festgelegt werden.
- EPDs gemäß EN 15804
Zur Bestimmung und Kommunikation der ökologischen Nachhaltigkeit von Bauprodukten haben sich Umweltproduktdeklarationen (EPD) nach EN 15804 etabliert. Im Zuge der letzten Überarbeitung der EN 15804 wurde die Methode so weit wie möglich an die PEF-Methodik angepasst. Die resultierende EN 15804+A2 sollte unter der kommenden BauPVO herangezogen und von den htS in Bezug genommen werden. - Verbindliche Deklaration der Kernindikatoren der EN 15804+A2
Anhang I, Teil A, Nr. 2 enthält die Kernumweltwirkungsindikatoren und die zusätzlichen Umweltwirkungsindikatoren gemäß EN 15804+A2. Aufgrund begrenzter Erfahrungen mit den zusätzlichen Umweltwirkungsindikatoren sind diese gemäß EN 15804+A2 nur optional anzugeben und mit dem Disclaimer „Die Ergebnisse dieses Umweltwirkungsindikators müssen mit Bedacht angewendet werden, da die Unsicherheiten bei diesen Ergebnissen hoch sind oder da es mit dem Indikator nur begrenzte Erfahrungen gibt.“ zu versehen. Vor diesem Hintergrund sollte die Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit gemäß Art. 22(1) auf die Kernumweltwirkungsindikatoren der EN 15804+A2 eingeschränkt werden und die Deklaration der zusätzlichen Umweltwirkungsindikatoren nur als freiwillige Option vorgesehen werden. Eine entsprechende Anpassung des Anhang I, Teil A, Nr. 2 sollte ebenfalls vorgenommen werden. - Keine redundanten Bestimmungen zur Deklaration des Indikators „Klimawandel“
Der Umweltwirkungsindikator „Klimawandel“ ist Teil der wesentlichen Merkmale, die gemäß Art. 22(1) zu bewerten und in der Leistungserklärung anzugeben sind. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass gemäß Art. 11(2) zusätzlich zur Angabe der Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit nach Art. 22(1), die Deklaration der Leistung der in Anhang I, Teil A, Nr. 2 als verbindlich aufgeführten wesentlichen Merkmale (nur „Klimawandel“) vorgesehen ist.
Im Sinne des Prinzips „No cherry picking of indicators” und zur Vermeidung redundanter Bestimmungen wäre es sinnvoll, alle Kernumweltwirkungsindikatoren der EN 15804+A2 zum Gegenstand der obligatorischen Bewertung nach Art. 22(1) zu machen und diese mit der Leistungserklärung zu deklarieren. Dies würde die Deklaration des Indikators „Klimawandel“ einschließen, so dass die separate Regelung wegfallen könnte. - Anerkennung von Branchen-EPDs
Hersteller bauchemischer Produkte produzieren in der Regel ein breites Portfolio unterschiedlicher Produkte. Um für die resultierende Vielzahl an Produkten die benötigten lebenszyklus-bezogenen Informationen zur Umweltverträglichkeit in Form von EPDs zur Verfügung stellen zu können, wurden Muster-EPDs (eine Art von Branchen-EPDs) entwickelt. Viele andere Bauprodukt-Sektoren haben vergleichbare Instrumente entwickelt.
Um eine Kostenexplosion zu vermeiden und die generelle Machbarkeit zu gewährleisten, ist es unbedingt notwendig, dass Hersteller im Zuge ihrer Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit gemäß Art. 22(1) auf entsprechende Branchen-EPDs Bezug nehmen können. Voraussetzung muss sein, dass die Branchen-EPDs den Vorgaben der EN 15804+A2 entsprechen und dass das hierfür vorgesehene AVS 3+ gemäß Anhang V zur Anwendung kommt. Insbesondere für KMUs könnte die Verpflichtung zu produktspezifischen EPDs einen Marktausschluss bedeuten, da diese in der Regel weder die ausreichende firmeninterne Expertise noch die finanziellen Mittel zur Erstellung von produktspezifischen EPDs haben. - Software der Europäischen Kommission wird benötigt
In Art. 22(1) wird darauf verwiesen, dass – sofern verfügbar – eine kostenlose Software der Europäischen Kommission zur Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit gemäß Art. 22(1) genutzt werden muss. Eine einheitliche Software ist eine essenzielle Voraussetzung für die Harmonisierung unter der zukünftigen BauPVO.
Derzeit werden unterschiedliche, kommerzielle Datenbanken mit Hintergrunddaten der, für die Herstellung der Bauprodukte verwendeten, Rohstoffe eingesetzt, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Nur eine einheitliche Hintergrunddatenbank gewährleistet eine Harmonisierung der Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit im Sinne einer „Common European Language“.
Zusätzlich zu einer einheitlichen Datenbank mit Hintergrunddaten wird eine möglichst einfach anzuwendende Software zur Durchführung der Lebenszyklusanalysen benötigt. Die in Art. 22(1) in Bezug genommene Software der Europäischen Kommission sollte beide Elemente umfassen. - „Ampelkennzeichnungen“ bei Bedarf nach zukünftiger EN 17672
Sollte die Kommission von ihrer Ermächtigung zur Einführung von „Ampelkennzeichnungen“ Gebrauch machen, sollte dies auf relevante Produktkategorien beschränkt werden.
In CEN/TC 350 wird aktuell eine neue Norm mit dem Titel EN 17672 „Nachhaltigkeit von Bauwerken – Umweltprodukterklärungen - Horizontale Regeln für die Kommunikation von Unternehmen an Verbraucher“ fertiggestellt. Die EN 17672 baut auf EPDs gemäß EN 15804+A2 auf und legt die notwendigen Voraussetzungen, Rahmenbedingungen und die Methode zur Entwicklung von Ampelsystemen fest. Ggf. sollte die EN 17672 als Basis für die Entwicklung von „Ampelkennzeichnungen“ unter der BauPVO herangezogen werden. - Kein Rückfall auf die ESPR als „Safety-Net“
Der Vorschlag zur Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) sieht vor, dass im Falle, dass Nachhaltigkeitsaspekte nicht ausreichend unter der zukünftigen BauPVO geregelt werden, die ESPR auch für Bauprodukte gilt und in diesen Fällen als „Safety-Net“ fungiert.
Um ein einheitliches und konsistentes Gesetzeswerk zu gewährleisten, sollten alle relevanten Nachhaltigkeitsaspekte und der digitale Produktpass abschließend durch die zukünftige BauPVO und nicht durch die ESPR geregelt werden. Entsprechend sollten Bauprodukte vollständig von der ESPR ausgenommen werden.
Das Grundprinzip des Europäischen Binnenmarktes bleibt zu Recht erhalten
Um sicherzustellen, dass Bauen bezahlbar bleibt, sollte die zukünftige BauPVO den europäischen Binnenmarkt für Bauprodukte festigen und weiter stärken. Die Schaffung der „harmonisierten Zone“ und die Bestimmungen des Artikel 7 sind im Grundsatz ein sehr guter Ansatz, den die Deutsche Bauchemie nachdrücklich unterstützt.
Vorschlag der Europäischen Kommission:
- Art. 7(1) legt fest, dass davon ausgegangenen wird, dass die harmonisierte Zone umfassend ist und alle potenziellen Anforderungen an Bauprodukte abdeckt.
- Art. 3(38) definiert die harmonisierte Zone als den von harmonisierten technischen Spezifikationen abgedeckten Bereich.
- Gemäß Art. 7(2) ist es Mitgliedstaaten (MS) untersagt, zusätzliche nationale Anforderungen an Produkte der harmonisierten Zone zu stellen, wenn diese über die in der htS festgelegten wesentlichen Merkmalen hinausgehen würden.
- Gemäß Art. 7(2) d) umfasst dies auch das von der Europäischen Kommission festgelegte AVS.
- Gemäß Art. 7(2) e) müssen die MS die von der Kommission festgelegten Schwellenwerte umsetzen und dürfen diese weder über- noch unterschreiten.
- Gemäß Art. 7(3) werden die MS dazu aufgefordert, pro-aktiv alle Gelegenheiten, die für die Ausarbeitung von htS relevant sind, zu nutzen, um die Kommission und die anderen MS über Folgendes zu informieren:
- Produktfamilien bzw. -kategorien, wesentliche Merkmale, sowie die angewendete Bewertungsmethoden, zu denen der MS nationale Anforderungen stellt.
- Art. 7(3) besagt weiterhin, dass die von MS benannten wesentlichen Merkmale so weit wie möglich durch die htS abgedeckt werden sollen.
- In Art. 7(4) wird ein formales Verfahren festgelegt, das MS die Möglichkeit bietet, gegenüber der Europäischen Kommission Regelungsbedarf im Bereich der harmonisierten Zone zu adressieren. Hierbei kommt das Notifizierungsverfahren gemäß EU-Richtlinie 2015/1535 zur Anwendung.
- Im Falle einer entsprechenden Notifizierung nach Art. 7(4) wird diese von der Kommission gemäß Art. 7(5) anhand von sechs festgelegten Kriterien auf Rechtmäßigkeit geprüft. Kommt die Kommission dabei zu dem Ergebnis, dass das Ansinnen des MS berechtigt ist, ermächtigt sie den MS mittels eines Durchführungsrechtsakts zu einer nationalen Maßnahme.
Anmerkungen der Deutschen Bauchemie
- Exhaustiveness-Prinzip ist Schlüssel für einen funktionierenden Binnenmarkt
Die Aufrechterhaltung des sogenannten Exhaustiveness-Prinzips, das bereits unter der aktuellen BauPVO zur Anwendung kommt und mehrfach vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestätigt wurde, ist essenziell für das Funktionieren des europäischen Binnenmarkts. In diesem Sinne müssen die Grundsätze des Art. 7 unbedingt aufrecht erhalten bleiben. - Prozess zu Identifizierung und Berücksichtigung des Regelungsbedarfs der MS
Die langfristige Akzeptanz und das Funktionieren der Grundsätze des Art. 7 hängen entscheidend davon ab, ob ein in der Praxis funktionierender Prozess implementiert wird, der es den MS erlaubt, ihren Regelungsbedarf zu benennen, und der sicherstellt, dass der von MS benannte Regelungsbedarf durch die htS abgedeckt wird. Nur unter diesen Voraussetzungen kann von den MS erwartet werden, dass sie akzeptieren, keine zusätzlichen nationalen Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte zu stellen.
In diesem Zusammenhang enthält der Kommissionsvorschlag mit Art. 7(3) den oben skizzierten Aufruf an die MS und die Entwickler von htS. Im Gegensatz zu den Verfahren gemäß Art. 7(4) und Art. 7(5), ist der Prozess zur Identifizierung und Berücksichtigung des Regelungsbedarfs der MS weniger formal und mehr im Sinne eines Aufrufs geregelt. Die MS sollten dahingehend konsultiert werden, ob das vorgesehene Verfahren aus ihrer Sicht praktikabel ist oder ob der Prozess im Artikeltext konkreter geregelt werden sollte. - Ausnahmeregelung schafft Transparenz
Die in den Absätzen (4) und (5) des Art. 7 geregelte Ausnahmeregelung schafft Klarheit im Hinblick auf die Abläufe zwischen MS und Kommission und Transparenz für alle Beteiligten. Aufgrund der Vorgaben kann davon ausgegangen werden, dass dieser Weg von den MS nur in Ausnahmefällen beschritten und nicht zur Regel wird.
Es ist wichtig, dass die Rahmenbedingungen für diese Ausnahmeregelung nicht gelockert und ausgeweitet werden, da ansonsten die Ausnahme zur Regel werden könnte. Dies würde den Binnenmarkt für Bauprodukte ernsthaft gefährden.
Die massiven Probleme in der harmonisierten Normung müssen gelöst werden
Das sogenannte „James-Elliott-Urteil“ des EuGH hat dazu geführt, dass seit Jahren der weitaus größte Anteil der von CEN zur Bekanntmachung im OJ-EU vorgelegten Normen von der Europäischen Kommission geblockt und nicht eingeführt wurde. Hauptsächliche Gründe sind die Nicht-Konformitäten mit der BauPVO. Hierdurch ist die Weiterentwicklung des technischen Normenwerks und die dringend notwendige Anpassung an den technischen Fortschritt ins Stocken geraten, wenn nicht gar zum Stillstand gekommen. Alle Beteiligten sind sich einig, dass dieses Problem dringendst gelöst werden muss.
Vorschlag der Europäischen Kommission:
- Art. 34(4) sowie Art. 4(2) beinhalten nach wie vor die Verpflichtung der Kommission, die von CEN vorgelegten Normen vor ihrer Bekanntmachung im OJ-EU hinsichtlich der Konformität mit dem zugrundeliegenden Normungsauftrag, der BauPVO und anderen Rechtsvorschriften der EU zu prüfen. Nur wenn die Kommission keine Nicht-Konformitäten festgestellt hat, kann sie die Norm über die Bekanntmachung im OJ-EU unter der BauPVO als htS einführen.
- Sollte die Kommission bei ihrer Prüfung Nicht-Konformitäten feststellen - was derzeit fast ausschließlich der Fall ist – kann sie das Problem dadurch lösen, dass sie die identifizierten Nicht-Konformitäten beseitigt und die betreffende htS dann nicht als Norm, sondern in Form eines delegierten Rechtsakt gemäß Art. 4(3) einführt bzw. erlässt.
Anmerkungen der Deutschen Bauchemie
- Del. Rechtsakte an Stelle harmonisierter Normen reichen als Problemlösung nicht aus
Der Kommissionsvorschlag enthält keine Elemente, die den Prozess der Erstellung wirksam verbessern und damit die Konformität von harmonisierten Normen/ Spezifikationen mit den Anforderungen der BauPVO unterstützen. Ohne Änderungen am Prozess muss befürchtet werden, dass ein großer Teil künftiger htS, wenn überhaupt, nur über den Weg der delegierten Rechtsakte nach Art. 4(3) eingeführt würde.
Ziel muss es sein, harmonisierte Normen als den Regelfall zu erhalten und delegierte Rechtsakte gemäß Art. 4(3) nur als Ausnahme in begründeten Einzelfällen zu erlassen. Hierzu reicht es nicht aus, über CEN das „Damokles-Schwert“ der delegierten Rechtsakte zu hängen. Es sind zusätzliche Maßnahmen notwendig, um den Anteil der rechtskonformen CEN-Normen erheblich zu erhöhen. Hierzu sind u.a. klare Kriterien für harmonisierte Normen erforderlich, die sowohl von CEN als auch von der Europäischen Kommission akzeptiert werden.
Das zu erwartende Geflecht aus harmonisierten Normen und delegierten Rechtsakten würde dazu führen, dass Verbraucher, Planer, Bauherren, Verwender und Hersteller die Übersicht über die geltenden Bestimmungen verlieren würden und keine ausreichende Transparenz bestünde.
Umfang der Ermächtigung zu delegierten Rechtsakten sollte überprüft werden
Der Kommissionsvorschlag enthält eine sehr umfangreiche Ermächtigung der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte.
Vorschlag der Europäischen Kommission:
- Art. 87 gibt einen Überblick über den Umfang der Ermächtigung der Europäischen Kommission zum Erlass von delegierten Rechtsakten. Die Anlage zu dieser Stellungnahme enthält eine Auflistung der Ermächtigungen.
Anmerkungen der Deutschen Bauchemie
- Art, Umfang und Erfolg der Implementierung bleibt unklar
Ein beträchtlicher Teil der Implementierung der zukünftigen BauPVO hängt davon ab,- in welchem Umfang,
- in welcher Form und
- in welchem Zeitrahmen
- die Europäische Kommission von der Ermächtigung zum Erlass delegierter Rechtsakte Gebrauch macht.
Die Frage, ob mit der von der Kommission vorgeschlagenen überarbeiteten BauPVO die aktuellen Probleme gelöst und die zukünftigen Herausforderungen bewältigt werden, kann auf Basis des Artikeltextes nur schwer abgeschätzt werden und hängt stark von der sekundären Rechtssetzung der Kommission ab. - Sind die notwendigen personellen und fachlichen Ressourcen vorhanden?
Neben delegierten Rechtsakten, die jeweils nur einmalig erlassen werden, etwa zur Einrichtung einer EU-Bauprodukte-Datenbank oder zur Änderung einzelner Anhänge, führen einzelne Ermächtigungen zu einer Vielzahl von Rechtsakten. Insbesondere die Festlegung von Produktanforderungen gemäß Art. 5(2) und die Konkretisierung von zusätzlichen Umweltverpflichtungen nach Art. 22(2) durch delegierte Rechtsakte gemäß Art 22(4) werden jeweils separat für einzelne Produktfamilien, wenn nicht gar separat für einzelne Produktkategorien, erfolgen, was zu einer Vielzahl an delegierten Rechtsakten nach Art. 5(2) und Art. 22(4) führen wird.
Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Europäische Kommission die benötigten personellen und fachlichen Ressourcen besitzt, um die für eine erfolgreiche Implementierung notwendige Vielzahl an delegierten Rechtsakten zeit- und fachgerecht zu erlassen. - Ist eine angemessene Einbindung von MS und Industrie gewährleistet
Weiterhin ist fraglich, ob die relevanten Stakeholder, insbesondere die MS und die Industrie, im Zuge der Entwicklung delegierter Rechtsakte angemessen beteiligt sind.
Binnenmarkt darf nicht unnötig durch überzogenes europäisches Anforderungs-niveau eingeschränkt werden
Aktuell werden unter der gültigen BauPVO wesentliche Merkmale festgelegt, wobei der Hersteller die Leistung des Bauproduktes unter Bezugnahme auf diese wesentlichen Merkmale erklärt. Zukünftig dürfen Bauprodukte nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich festgelegte Produktanforderungen erfüllen.
Vorschlag der Europäischen Kommission:
- Gemäß Art. 5(1) dürfen Bauprodukte nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vorher die festgelegten Produktanforderungen erfüllt haben.
- Die Anforderungen gemäß Anhang I, Teil D „Anforderungen an die Produktinformationen“ gelten generell, auch wenn sie nicht in Form eines delegierten Rechtsaktes konkretisiert wurden.
- Die Anforderungen gemäß Anhang I, Teil B „Anforderungen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Leistung von Produkten“ und Anhang I, Teil C „Inhärente Produktanforderungen“ gelten nur, wenn sie durch einen delegierten Rechtsakt gemäß Art. 5(2) konkretisiert wurden.
- Nach der Festlegung von Produktanforderungen in Form von delegierten Rechtsakten gemäß Art. 5(2) kann die Kommission Normungsaufträge für freiwillige Normen erteilen, mit denen die Konformität mit den Anforderungen des delegierte Rechtsakts nachgewiesen werden kann.
Anmerkungen der Deutschen Bauchemie
- Angemessenes europäisches Anforderungsniveau sicherstellen
Grundsätzlich sollte ein geeigneter Prozess festgelegt werden, mit dem sichergestellt wird, dass alle relevanten Stakeholder (insbesondere MS und Industrie) angemessen an dem Entscheidungsprozess zur Festlegung von Produktanforderungen beteiligt werden. Auf diesem Weg muss verhindert werden, dass ein überzogenes europäisches Anforderungsniveau festgelegt und dadurch der europäische Binnenmarkt unnötig eingeschränkt wird, was eine unnötige Verteuerung der Produkte zur Folge haben und die Renovierungswelle gefährden könnte. - Eindeutiges Verfahren zum Nachweis der Konformität mit Produktanforderungen
Es ist unklar, ob die Kommission nur in Einzelfällen oder in jedem Fall einen Normungsauftrag für eine Norm zum Nachweis der Konformität mit den Anforderungen eines delegierten Rechtsakts gemäß Art. 5(2) erteilen wird. Gemäß Art. 5(2) kann die Kommission einen entsprechenden Normungsauftrag erteilen, muss dies aber nicht. Da es sich um eine freiwillige Norm handelt, kann der Hersteller diese ggf. zum Nachweis der Konformität mit den Produktanforderungen heranziehen, muss dies aber ebenfalls nicht tun. Es ist zu befürchten, dass diese Situation zu Konfusion führt und kein „Level-Playing-Field“ für Unternehmen bietet.
Um diese Konfusion zu vermeiden, sollte ein eindeutiges Verfahren festgelegt werden, mit dem Hersteller die Konformität mit, in delegierten Rechtsakten gemäß Art. 5(2), festgelegten Produktanforderungen nachweisen sollen.
EU-Bauprodukte-Datenbank: Aufwand minimieren und CBI schützen
Mit Art. 78(1) wird die Kommission ermächtigt per delegierten Rechtsakt eine EU-Datenbank für Bauprodukte einzurichten, in die Hersteller dann festgelegte Dokumente hochladen müssen.
Vorschlag der Europäischen Kommission
- Gemäß Art. 78(1) ist die Kommission ermächtigt per delegierten Rechtsakt eine EU-Datenbank für Bauprodukte einzurichten.
- Die EU-Datenbank für Bauprodukte soll so weit wie möglich auf dem mit der ESPR eingeführten digitalen Produktpass aufbauen.
- Gemäß Art. 78(2) können Wirtschaftsakteure (inkl. Händler) auf alle sie speziell betreffenden Informationen zugreifen.
- Gemäß Art. 21(7) müssen Hersteller die folgenden Informationen in die EU-Datenbank hochladen
- Leistungserklärung
- Konformitätserklärung
- Information gemäß Anhang I, Teil D
- Technische Dokumentation gemäß Art 21(3)
- Gemäß Art. 17(2) d) soll die CE-Kennzeichnung u.a. einen Permalink zur Produktregistrierung in der Datenbank der EU enthalten.
Anmerkungen der Deutschen Bauchemie
- Digitaler Produktpass für Bauprodukte unter der BauPVO und nicht unter der ESP
Wenn ein digitaler Produktpass für Bauprodukte eingeführt werden soll, sollte dieser unbedingt in der überarbeiteten BauPVO geregelt und kein Rückgriff auf die zukünftige ESPR gemacht werden. Die Grundsätze für den digitalen Produktpass sollten zwischen der überarbeiteten BauPVO und der ESPR abgeglichen werden. - Vertrauliche Geschäftsinformationen (CBI) der Hersteller müssen geschützt werden
Entsprechend des Kommissionsvorschlags haben Händler und Verwender Zugriff auf die Datenbankeinträge des Herstellers. Deshalb dürfen die Informationen, die vom Hersteller in die EU-Datenbank hochgeladen werden, keine vertraulichen Geschäftsinformationen (CBI) enthalten. Die technische Dokumentation gemäß Art. 21(3) enthält CBI und sollte deshalb nicht Bestandteil der zu meldenden Daten sein, sondern den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage vorbehalten sein. - Aufwand für Meldepflichten darf nicht unterschätzt und muss minimiert werde
Aus anderen Rechtsbereichen wie z.B. den Meldungen gemäß Anhang VIII der CLP-Verordnung ist bekannt, dass die Implementierung und regelmäßige Anwendung entsprechender Meldepflichten für alle Beteiligten sehr aufwendig sind. Vor diesem Hintergrund sollten eventuelle Meldepflichten auf das notwendige Minimum beschränkt werden.
Die technische Dokumentation soll gemäß Art. 21(3) alle Elemente enthalten, die für den Nachweis der Leistung und der Konformität erforderlich sind. Hierzu gehören u.a. die Daten der werkseigenen Produktionskontrolle, Prüfspezifikationen, Produktionsdaten, Prüfzeugnisse und Untersuchungsberichte. Diese Daten sind nicht nur vertraulicher Art, sondern besitzen auch einen immensen Umfang, so dass der Aufwand für das Hochladen und die Aktualisierung in einer EU-Bauprodukte-Datenbank mit einem exorbitanten Aufwand verbunden wären.
Chancen der Digitalisierung sollten konsequent genutzt werden
Vorschlag der Europäischen Kommission
Leistungs- und Konformitätserklärung können elektronisch übermittelt werden. Der Kommissionsvorschlag sieht aber keine maschinenlesbaren Formate vor.
Anmerkungen der Deutschen Bauchemie
- Möglichkeiten der Digitalisierung müssen ausgeschöpft werden
Um die Möglichkeiten der Digitalisierung in vollem Umfang nutzen zu können, sollten die relevanten Informationen auch in maschinenlesbarer Form zur Verfügung gestellt werden. Nur so könnten beispielsweise die Inhalte der Leistungs- und Konformitätserklärung mit einer App über einen QR-Code automatisch eingelesen und mit den Verwendungsregeln der einzelnen MS abgeglichen werden (automatischer Compliance-Check). Diese Möglichkeit wird von den Verwendern von Bauprodukten zu Recht gefordert und sollte im Zuge der Überarbeitung realisiert werden. - Digitaler Produktpass für Bauprodukte unter der BauPVO und nicht unter der ESPR
Die Grundidee des digitalen Produktpasses beinhaltet ebenfalls ein maschinenlesbares Datenformat. Bei Bedarf sollte ein digitaler Produktpass für Bauprodukte unbedingt im Rahmen der kommenden BauPVO und nicht mit der ESPR eingeführt werden.
Übergangsbestimmungen müssen „Level-Playing-Field“ gewährleisten
Die Übergangsbestimmungen zur Implementierung der überarbeiteten BauPVO müssen gewährleisten, dass ein fairer Wettbewerb erhalten bleibt und die Verwender die Inhalte und die Bedeutung der CE-Kennzeichnung und der Leistungserklärung verstehen.
Vorschlag der Europäischen Kommission
- Gemäß Art. 94 soll die überarbeitete BauPVO 20 Tage nach der Bekanntmachung im OJ-EU in Kraft treten und 1 Monat nach dem Inkrafttreten zur Anwendung kommen.
- Gemäß Art. 92 soll die aktuelle „alte“ BauPVO (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) zum 01.01.2045 aufgehoben und zurückgezogen werden.
- Gemäß Art. 92 sollen Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gemäß einer Entsprechungstabelle im Anhang VII erfolgen.
- Gemäß Art. 34(2) müssen harmonisierte Normen gemäß Art. 4(2) spätestens 6 Monate nach der Bekanntmachung der harmonisierten Normen im OJ-EU angewendet werden.
Anmerkungen der Deutschen Bauchemie
- Langjährige Koexistenz zweier Rechtsvorschriften führt zu Konfusion
Die vorgeschlagene Regelung würde dazu führen, dass die aktuelle „alte“ BauPVO und die überarbeitete, „neue“ BauPVO für einen Zeitraum von etwa 20 Jahren in Koexistenz zur Anwendung kämen. Die unter den beiden EU-Verordnungen angewendeten htS hätten einen unterschiedlichen Scope und würden unterschiedliche Aspekte abdecken. Diese Unterschiede würden innerhalb der darauf basierenden CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nicht ausreichend transparent und vom Verwender nicht verstanden werden. Es wäre zu befürchten, dass sich Wettbewerbsverzerrungen ergeben und kein „Level-Playing-Field“ für die Vermarktung von Bauprodukten gewährleistet ist. - Übergangsfrist für die Anwendung neuer htS ist zu kurz
Neue harmonisierte technische Spezifikationen (htS) müssen spätestens 6 Monate nach ihrer Bekanntmachung im OJ-EU angewendet und vom Hersteller entsprechender Bauprodukte beachtet werden. Für neue htS gemäß Art. 4(2) gilt demnach eine 6-monatige Übergangsfrist und es besteht keine freie Wahlmöglichkeit bis zum 01.01.2045.
Die Praxis unter der aktuellen „alten“ BauPVO (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) hat gezeigt, dass Koexistenzphasen von 12 Monaten angemessen sind und sich bewährt haben. Diesen Zeitraum benötigen Hersteller mindestens, um für ihre betroffenen Produkte die folgenden Vorbereitungen zu treffen:- Die Leistung gemäß der htS ermitteln, sofern erforderlich, unter Einbindung von „notified Bodies“
- Sicherstellen, dass ggf. festgelegte Anforderungen erfüllt werden
- Leistungs- und Konformitätserklärung erstellen
- Informationen gemäß Anhang I, Teil D zusammenstellen
- CE-Kennzeichnungen auf die Produkte bzw. deren Verpackungen aufbringen
Kein Sicherheitsdatenblatt (gemäß REACH) für private Verbraucher
Die Inhalte von Sicherheitsdatenblättern (SDB) gemäß Art. 31 der REACH-Verordnung sind komplex, sehr umfangreich und für den privaten Endverbraucher in der Regel unverständlich. Dem entsprechend werden, gemäß den Bestimmungen der REACH-Verordnung (REACH, Art. 31(4)), SDB nur an gewerbliche sowie industrielle und nicht an private Verwender weitergegeben. Voraussetzung ist, dass das Produkt mit ausreichend Informationen versehen ist.
Vorschlag der Europäischen Kommission
- Gemäß Art. 11(4) soll zusammen mit der Leistungserklärung ein SDB gemäß Art. 31 der REACH-Verordnung zur Verfügung gestellt werden. Dies betrifft in der Praxis Gemische.
- Gemäß Art. 11(4) sollen zusammen mit der Leistungserklärung Informationen über Stoffe in Erzeugnissen gemäß Art. 33 der REACH-Verordnung zur Verfügung gestellt werden.
Anmerkungen der Deutschen Bauchemie
- Keine Doppelregulierung durch REACH und BauPVO
Im Falle von als gefährlich eingestuften Gemischen regelt die REACH-Verordnung die Weitergabe des SDB ausreichend, womit entsprechende Festlegungen in der BauPVO redundant wären. Ähnlich verhält es sich mit den Bestimmungen zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen gemäß Art. 33 der REACH-Verordnung. Absatz 4 des Artikel 11 sollte somit gestrichen werden. - Keine Sicherheitsdatenblätter für private Endverbraucher
Wenn es sich bei dem Abnehmer um einen privaten Endverbraucher handelt, sollte die Forderung aufgehoben werden, dass das SDB gemeinsam mit der Leistungserklärung zur Verfügung gestellt wird. Die Weitergabe von Informationen an den privaten Endverbraucher wird durch Art. 31(4) der REACH-Verordnung geregelt, weshalb die BauPVO keine abweichende Regelung enthalten sollte. Entsprechend Art. 31(4) der REACH-Verordnung muss kein SDB weitergegeben werden, wenn ein gefährliches Gemisch an die breite Öffentlichkeit abgegeben wird und das Produkt mit ausreichenden Informationen für den Schutz der menschlichen Gesundheit, für die Sicherheit und für den Schutz der Umwelt versehen ist.
Beschwerdeportal birgt die Gefahr des Missbrauchs
Das geplant Beschwerdeportal könnte von Marktteilnehmern missbraucht werden, um Hersteller zu Unrecht zu diskreditieren.
Vorschlag der Europäischen Kommission
- Gemäß Art. 68(1) soll die Kommission ein Beschwerdeportal einrichten, über das sich Jedermann über mögliche Nichtkonformitäten mit der BauPVO beschweren kann.
- Gemäß Art. 68(2) beauftragt die Kommission eine Marktaufsichtsbehörde mit Behandlung der Beschwerde, wenn sie diese als begründet betrachtet.
Anmerkungen der Deutschen Bauchemie
- Ungerechtfertigte Diskreditierung von Herstellern muss vermieden werden
Das Beschwerdeportal birgt die Gefahr, dass Marktteilnehmer direkt oder über Dritte versuchen, Hersteller zu Unrecht zu diskreditieren. Um dies zu verhindern, sollte die Kommission verpflichtet werden, vor der Beauftragung einer Marktüberwachungsbehörde eine eingehende Prüfung der Beschwerde und der Beschwerdeführer vorzunehmen.
Deutsche Bauchemie e.V.
Frankfurt, 21. Juni 2022
Die Deutsche Bauchemie vertritt seit über 70 Jahren die Interessen ihrer Mitgliedsfirmen und deutschen Tochterunternehmen ausländischer Konzerne gegenüber der Fachöffentlichkeit, Politik, Behörden, Wissenschaft und Medien. Der Industrieverband gehört als Fachorganisation zum Verband der Chemischen Industrie (VCI). Die mehr als 130 Mitgliedsunternehmen erwirtschafteten 2021 mit rund 32.000 Beschäftigten einen Umsatz von 8,9 Milliarden Euro. Das entspricht der Hälfte des europäischen Marktvolumens und etwa einem Viertel des Weltmarktes.
Verwendete Abkürzungen
AVS: Assessment and verification systems (Bewertungs- und Überprüfungssysteme)
htS: Harmonisierte technische Spezifikation
BauPVO: Europäische Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011)
MS: Mitgliedstaaten
SDB: Sicherheitsdatenblatt
OJ-EU: Amtsblatt der Europäischen Union
ESPR: Ecodesign for Sustainable Products Regulation
CBI: Confidential Business Information
EuGH: Europäischer Gerichtshof
EPD: Environmental Product Declaration (Umweltproduktdeklaration)
Übersicht der vorgesehenen Ermächtigungen zum Erlass delegierter Rechtsakte
- Art. 4(3): Festlegung von verbindlichen oder freiwilligen wesentlichen Merkmalen inkl. Prüf- bzw. Bewertungsmethode (harmonisierte technische Spezifikation)
- Art. 4(4)(a): Festlegung von verbindlichen oder freiwilligen Klassen und Schwellenwerten
- Art. 4(4)(b): Festlegung von WT/WFT-Bedingungen
- Art. 4(5): Änderung des Anhang I, Teil A „Basic requirements for construction works and essential characteristics to be covered”
- Art. 5(2): Festlegung von Produktanforderungen für Produktfamilien oder Produktkategorien in Bezug auf
- Anhang I, Teil B Requirements ensuring the appropriate functioning and performance of products
- Anhang I, Teil C Inherent product requirements
- Anhang I, Teil D Product information requirements
- Art. 5(3): Änderung der Teile B, C und D des Anhang I
- Art. 6(1): Festlegung des AVS (Anhang V) für bestimmte Produktfamilien oder Produktkategorien
- Art. 6(3): Änderung des Anhang V (AVC-Systeme)
- Art. 8: Erfüllung von Anforderungen der BauPVO durch anderes Unionsrecht (Vermeidung Doppelregulierung)
- Art. 11(3): Änderung des Anhang II Format der Declaration of Performance and of Conformity
- Art. 22(4): Konkretisierung der zusätzlichen Umweltauflagen nach Art. 22(2) für bestimmte Produktfamilien oder Produktkategorien
- Art. 22(5): Einführung von verbindlichen „Sustainability-traffic-light-labelling“
- Art. 35(4): Änderung des Anhang III Procedure for adopting a European Assessment Document
- Art. 44(1): Änderung der Tabelle 1 des Anhang IV Product areas and requirements for TABs
- Art. 73(1): Festlegung der Mindestanzahl an Kontrollen durch die Marktüberwachungsbehörden der MS
- Art. 73(2): Festlegung des Mindestpersonalbestands, den MS für die Marktüberwachung einsetzen müssen
- Art. 78(1): Einrichtung einer EU-Bauprodukte-Datenband oder eines EU-Bauprodukte-Systems
- Art. 84(1): Festlegung von Nachhaltigkeitsanforderungen für Green Public Procurement der MS
- Art. 90(4): Festlegung von Sanktionen bei Verstößen gegen die BauPVO
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