Ziel ist zunächst, das vom DAfStb geplante zweite Gelbdruckverfahren für die IH-RL aufzuhalten, weil die Inhalte des Entwurfes nach wie vor mängelbehaftet sind. Hinter den Kulissen war über ein Jahr lang auf Vorstands- und Fachebene verhandelt worden – am Ende ohne greifbares Ergebnis. Schon 2017 hatte die Deutsche Bauchemie angekündigt, in diesem Fall den juristischen Weg einschlagen zu wollen – das ist jetzt geschehen.
Kernpunkt der Diskussion ist nach wie vor, dass nach Auffassung der Deutschen Bauchemie die aktuelle Entwurfsfassung der IH-RL (Stand 8. Juni 2018) nicht europarechtskonform ausgestaltet ist und in der DIN EN 1504 harmonisierte Bauprodukte umfassend nachregelt. Die Kölner Juristen benennen in einer ausführlichen Stellungnahme an den DAfStb vom 01.10.2018 die beiden zentralen Mängel der IH-RL, die nach ihrer Finalisierung verbindlich in das Bauordnungsrecht der Länder eingeführt werden soll:
- Der Entwurf der IH-RL enthält umfangreiche zusätzliche nationale Anforderungen für harmonisierte Bauprodukte und verstößt damit gegen das Behinderungsverbot in Art. 8 Abs. 4 der Bauproduktenverordnung. Der Bauwerksbezug, der in dem Entwurf durch die Verknüpfung von Einwirkungen auf Bauteile (Expositionen) mit Vorgaben für Produkte hergestellt wird, ändert nichts daran, dass sich diese Vorgaben am Behinderungsverbot messen lassen müssen. Die unzulässige nationale Nachregulierung harmonisierter Produkte in dem Entwurf der IH-RL betrifft eine Vielzahl der Produkte, die unter die harmonisierten Teile der DIN EN 1504 fallen. Sie ist in dem Entwurf grundsätzlich angelegt und systemisch, insbesondere, da es bereits konzeptionell an einer klaren Trennung zwischen den Regelungen für harmonisierte Produkte und denen für nicht-harmonisierte Produkte fehlt. Der Entwurf der IH-RL ist daher unionsrechtswidrig.
- Der Entwurf beachtet zudem die Grundsätze der Normungsarbeit des Deutschen Instituts für Normung e.V. (DIN) nicht. Nach Nr. 2.3 der DAfStb-Satzung gelten diese Grundsätze bei der "Ausarbeitung von Richtlinien" (§ 2.1 lit. c der Satzung). Nach diesen Grundsätzen müssen bei der Erarbeitung der IH-RL sowohl die harmonisierten als auch die nicht-harmonisierten Teile der DIN EN 1504 berücksichtigt und verwendet werden und es darf nicht gegen die Bauproduktenverordnung verstoßen werden.
Aufgrund dieser erheblichen Defizite erachten die Anwälte der Deutschen Bauchemie eine grundlegende Anpassung für zwingend notwendig. Konkret werden folgende Forderungen an den DAfStb gerichtet:
- In der IH-RL sind alle harmonisierten und nicht-harmonisierten Teile der DIN EN 1504 inhaltlich zu berücksichtigen (auch beim Anwendungsbereich, bei Definitionen, bei Prüfverfahren, bei Konformitätsbewertungsverfahren etc.). Dabei ist auf bestehende Normen zu verweisen, ohne dass die Normen wiederholt oder kollidierende nationale Parallelnormen geschaffen werden.
- Die IH-RL muss für harmonisierte Bauprodukte von den harmonisierten Normen ausgehen und darf für sie nur noch Klassen, Stufen und Beschreibungen entsprechend der harmonisierten Normen festlegen. Dafür sollte sie einen eigenständigen Teil für harmonisierte Bauprodukte vorsehen, der alle harmonisierten Produkte enthält. Zusätzliche oder strengere Anforderungen, abweichende Testmethoden oder Bewertungsverfahren sind unzulässig (unerheblich an welcher Stelle in der IH-RL, ob im Produktteil oder in Angaben zur Ausführung etc.).
- Ist eine nationale Nachregulierung harmonisierter Bauprodukte (ausnahmsweise) notwendig, sollte diese transparent – und in einem abgesetzten Abschnitt – in die IH-RL aufgenommen werden. Dafür müssen Vorgaben und Verfahren der Bauproduktenverordnung eingehalten werden.
Zielsetzung muss sein, mit der IH-RL dauerhaft ein belastbares und rechtskonformes System zu schaffen. Mit den jetzt enthaltenen Defiziten werden unterschiedliche Wirtschaftsakteure unzulässig belastet und es droht eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Denn die IH-RL kann von rechtswidrig belasteten Akteuren mit Erfolg vor Gericht angegriffen werden.
Die Deutsche Bauchemie verlangt deshalb vor einem zweiten Gelbdruckverfahren nachdrücklich die Anpassung des IH-RL Entwurfs im beschriebenen Sinn. Andernfalls sollen weitere juristische Schritte ergriffen werden.
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